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Sbg. GBG 1968 (entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005)
(1weggefallen) Soll ein Bediensteter aus dem Vertragsbedienstetenverhältnis einer Gemeinde in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen werden, gilt das Ernennungserfordernis nach § 4 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 auch dann als erfüllt, wenn er vor Vollendung des 40seit 02.01.2006 weggefallen. Lebensjahres aufgenommen worden ist und seither ununterbrochen im Dienst stand.
(2) In besonderen Härtefällen kann die Gemeindevertretung mit Zustimmung der Landesregierung weitere Ausnahmen von den Ernennungserfordernissen des § 4 Abs. 1 BDG 1979 zulassen.
Sbg. GBG 1968 (entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005)
(1weggefallen) Soll ein Bediensteter aus dem Vertragsbedienstetenverhältnis einer Gemeinde in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen werden, gilt das Ernennungserfordernis nach § 4 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 auch dann als erfüllt, wenn er vor Vollendung des 40seit 02.01.2006 weggefallen. Lebensjahres aufgenommen worden ist und seither ununterbrochen im Dienst stand.
(2) In besonderen Härtefällen kann die Gemeindevertretung mit Zustimmung der Landesregierung weitere Ausnahmen von den Ernennungserfordernissen des § 4 Abs. 1 BDG 1979 zulassen.