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Sbg. GBG 1968 (entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005)
(1weggefallen) Ausgeschlossen von der Aufnahme als Beamte sind:
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(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß sich ein Beamter die Anstellung durch Vorweis ungültiger Dokumente oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die nach Absatz 1 die Anstellung ausschließen, so ist er ohne Disziplinarstrafverfahren zu entlassenseit 02.01.2006 weggefallen.
Sbg. GBG 1968 (entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005)
(1weggefallen) Ausgeschlossen von der Aufnahme als Beamte sind:
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(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß sich ein Beamter die Anstellung durch Vorweis ungültiger Dokumente oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die nach Absatz 1 die Anstellung ausschließen, so ist er ohne Disziplinarstrafverfahren zu entlassenseit 02.01.2006 weggefallen.