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Besondere Ernennungserfordernisse
(1) Soweit sich die besonderen Ernennungserfordernisse und die Definitivstellungserfordernisse nicht nach dem für Landesbeamte geltenden Recht richten, finden hierauf die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften Anwendung.
(3) Besonderes Ernennungserfordernis für die Erlangung eines Dienstpostens der Dienstzweige Mittlerer Verwaltungsdienst und Kanzleidienst der Verwendungsgruppe D ist für Beamte, die nicht überwiegend als Stenotypisten verwendet werden, neben dem erfolgreichen Abschluß der Grundausbildung der Nachweis genügender Kenntnisse auf dem Gebiet der Organisation der Gemeindeverwaltung nach Maßgabe der Salzburger Gemeindeordnung 1976, LGBl. Nr. 56, samt Durchführungsbestimmungen. Hiefür gelten folgende Bestimmungen:
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(4) Gemeindebeamte, die am 13. März 1938 einen Dienstposten der allgemeinen Verwaltung innehatten, sind vom Nachweis der besonderen
Ernennungs-(Definitivstellungs-)erfordernisse befreit, wenn der nunmehrige Dienstzweig demjenigen Dienstposten entspricht, dem der am 13. März 1938 innegehabte Dienstposten zugehörte.
Besondere Ernennungserfordernisse
(1) Soweit sich die besonderen Ernennungserfordernisse und die Definitivstellungserfordernisse nicht nach dem für Landesbeamte geltenden Recht richten, finden hierauf die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften Anwendung.
(3) Besonderes Ernennungserfordernis für die Erlangung eines Dienstpostens der Dienstzweige Mittlerer Verwaltungsdienst und Kanzleidienst der Verwendungsgruppe D ist für Beamte, die nicht überwiegend als Stenotypisten verwendet werden, neben dem erfolgreichen Abschluß der Grundausbildung der Nachweis genügender Kenntnisse auf dem Gebiet der Organisation der Gemeindeverwaltung nach Maßgabe der Salzburger Gemeindeordnung 1976, LGBl. Nr. 56, samt Durchführungsbestimmungen. Hiefür gelten folgende Bestimmungen:
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(4) Gemeindebeamte, die am 13. März 1938 einen Dienstposten der allgemeinen Verwaltung innehatten, sind vom Nachweis der besonderen
Ernennungs-(Definitivstellungs-)erfordernisse befreit, wenn der nunmehrige Dienstzweig demjenigen Dienstposten entspricht, dem der am 13. März 1938 innegehabte Dienstposten zugehörte.