§ 8 Sbg. GBG 1968

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1993 bis 31.12.9999

Besondere Ernennungserfordernisse

§ 8

(1) Soweit sich die besonderen Ernennungserfordernisse und die Definitivstellungserfordernisse nicht nach dem für Landesbeamte geltenden Recht richten, finden hierauf die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften Anwendung.

(2) Auf Ernennungen, die ohne Vorliegen der jeweiligen Ernennungserfordernisse und ohne gültige, durch die zuständige Behörde erteilte Nachsicht hievon vorgenommen wurden oder noch werden, finden die §§ 69 und 73 Abs. 1 der Salzburger Gemeindeordnung 1976, LGBl. Nr. 56, insoweit Anwendung, als die betreffende Ernennung nach dem neuerlichen Inkrafttreten von Vorschriften des österreichischen öffentlichen Dienst- und Besoldungsrechtes auf Grund der §§ 1 und 12 des Beamtenüberleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, erfolgt ist.

(3) Besonderes Ernennungserfordernis für die Erlangung eines Dienstpostens der Dienstzweige Mittlerer Verwaltungsdienst und Kanzleidienst der Verwendungsgruppe D ist für Beamte, die nicht überwiegend als Stenotypisten verwendet werden, neben dem erfolgreichen Abschluß der Grundausbildung der Nachweis genügender Kenntnisse auf dem Gebiet der Organisation der Gemeindeverwaltung nach Maßgabe der Salzburger Gemeindeordnung 1976, LGBl. Nr. 56, samt Durchführungsbestimmungen. Hiefür gelten folgende Bestimmungen:

1.

Der Nachweis der Kenntnisse ist durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung zu erbringen, die von dem beim Amte der Salzburger Landesregierung eingerichteten Prüfungssenat für die Allgemeine Kanzleiprüfung abzunehmen ist.

2.

Vor dem 1. Jänner 1966 ohne Berücksichtigung der Zusatzvorschrift der Z. 1 abgelegte Allgemeine Kanzleiprüfungen gelten als voller Ersatz für das volle Ernennungserfordernis im Sinne dieses Absatzes.

(4) Gemeindebeamte, die am 13. März 1938 einen Dienstposten der allgemeinen Verwaltung innehatten, sind vom Nachweis der besonderen

Ernennungs-(Definitivstellungs-)erfordernisse befreit, wenn der nunmehrige Dienstzweig demjenigen Dienstposten entspricht, dem der am 13. März 1938 innegehabte Dienstposten zugehörte.

Stand vor dem 31.08.1993

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.08.1993

Besondere Ernennungserfordernisse

§ 8

(1) Soweit sich die besonderen Ernennungserfordernisse und die Definitivstellungserfordernisse nicht nach dem für Landesbeamte geltenden Recht richten, finden hierauf die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften Anwendung.

(2) Auf Ernennungen, die ohne Vorliegen der jeweiligen Ernennungserfordernisse und ohne gültige, durch die zuständige Behörde erteilte Nachsicht hievon vorgenommen wurden oder noch werden, finden die §§ 69 und 73 Abs. 1 der Salzburger Gemeindeordnung 1976, LGBl. Nr. 56, insoweit Anwendung, als die betreffende Ernennung nach dem neuerlichen Inkrafttreten von Vorschriften des österreichischen öffentlichen Dienst- und Besoldungsrechtes auf Grund der §§ 1 und 12 des Beamtenüberleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, erfolgt ist.

(3) Besonderes Ernennungserfordernis für die Erlangung eines Dienstpostens der Dienstzweige Mittlerer Verwaltungsdienst und Kanzleidienst der Verwendungsgruppe D ist für Beamte, die nicht überwiegend als Stenotypisten verwendet werden, neben dem erfolgreichen Abschluß der Grundausbildung der Nachweis genügender Kenntnisse auf dem Gebiet der Organisation der Gemeindeverwaltung nach Maßgabe der Salzburger Gemeindeordnung 1976, LGBl. Nr. 56, samt Durchführungsbestimmungen. Hiefür gelten folgende Bestimmungen:

1.

Der Nachweis der Kenntnisse ist durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung zu erbringen, die von dem beim Amte der Salzburger Landesregierung eingerichteten Prüfungssenat für die Allgemeine Kanzleiprüfung abzunehmen ist.

2.

Vor dem 1. Jänner 1966 ohne Berücksichtigung der Zusatzvorschrift der Z. 1 abgelegte Allgemeine Kanzleiprüfungen gelten als voller Ersatz für das volle Ernennungserfordernis im Sinne dieses Absatzes.

(4) Gemeindebeamte, die am 13. März 1938 einen Dienstposten der allgemeinen Verwaltung innehatten, sind vom Nachweis der besonderen

Ernennungs-(Definitivstellungs-)erfordernisse befreit, wenn der nunmehrige Dienstzweig demjenigen Dienstposten entspricht, dem der am 13. März 1938 innegehabte Dienstposten zugehörte.

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