§ 9f Sbg. GBG 1968

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn

1.

er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und

2.

ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen im Stand ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

(4) Solange über eine zulässige und rechtzeitige BerufungBeschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 und 2 nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt.

(5) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 und 2 ist während einer Suspendierung gemäß § 112 BDG 1979 nicht zulässig.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2014

(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn

1.

er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und

2.

ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen im Stand ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

(4) Solange über eine zulässige und rechtzeitige BerufungBeschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 und 2 nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt.

(5) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 und 2 ist während einer Suspendierung gemäß § 112 BDG 1979 nicht zulässig.

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