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Auf Dienstpflichtverletzungen finden die §§ 33 bis 3839 und 4041 bis 70 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG) sinngemäß mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. | Die im § 36 Abs | |||||||||
2. | Abweichend von § 38 L-BG | |||||||||
3. |
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4. | Die Disziplinaranwälte ( | |||||||||
5. |
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6. |
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7. |
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8. |
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Auf Dienstpflichtverletzungen finden die §§ 33 bis 3839 und 4041 bis 70 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG) sinngemäß mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. | Die im § 36 Abs | |||||||||
2. | Abweichend von § 38 L-BG | |||||||||
3. |
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4. | Die Disziplinaranwälte ( | |||||||||
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