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Sbg. GBG 1968 (1weggefallen) Von der Disziplinarkommission geht der Rechtszug an die Disziplinaroberkommissionseit 01.01.2007 weggefallen. Diese besteht aus:
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(2) Die Funktionsperiode der Disziplinaroberkommission beträgt drei Jahre; Nachbestellungen sind für die restliche Dauer der Funktionsperiode vorzunehmen.
(3) Die Disziplinaroberkommission entscheidet in Senaten, die vom Vorsitzenden in der erforderlichen Anzahl gebildet werden. Die Senate bestehen aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern, von denen jeweils eines einer der im Abs 1 Z 3 genannten Personengruppen angehören muss. Für jedes Mitglied ist die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.
(5) § 12 Abs 7 und 8 gilt sinngemäß.
(6) Gegen die Entscheidung der Disziplinaroberkommission steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.
Sbg. GBG 1968 (1weggefallen) Von der Disziplinarkommission geht der Rechtszug an die Disziplinaroberkommissionseit 01.01.2007 weggefallen. Diese besteht aus:
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(2) Die Funktionsperiode der Disziplinaroberkommission beträgt drei Jahre; Nachbestellungen sind für die restliche Dauer der Funktionsperiode vorzunehmen.
(3) Die Disziplinaroberkommission entscheidet in Senaten, die vom Vorsitzenden in der erforderlichen Anzahl gebildet werden. Die Senate bestehen aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern, von denen jeweils eines einer der im Abs 1 Z 3 genannten Personengruppen angehören muss. Für jedes Mitglied ist die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.
(5) § 12 Abs 7 und 8 gilt sinngemäß.
(6) Gegen die Entscheidung der Disziplinaroberkommission steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.