§ 13 Sbg. GBG 1968 (weggefallen)

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
Disziplinaroberkommission

§ 13

Sbg. GBG 1968 (1weggefallen) Von der Disziplinarkommission geht der Rechtszug an die Disziplinaroberkommissionseit 01.01.2007 weggefallen. Diese besteht aus:

1.

dem mit den Angelegenheiten des Gemeindewesens betrauten Mitglied der Landesregierung als Vorsitzenden;

2.

der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden, die von diesem aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbeamten des Dienststandes bestellt werden;

3.

den weiteren Mitgliedern, die von der Landesregierung zu je einem Drittel aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbeamten des Dienststandes, aus dem Kreis der Gemeindebeamten des Dienststandes und aus dem Kreis der Bürgermeister zu bestellen sind.

(2) Die Funktionsperiode der Disziplinaroberkommission beträgt drei Jahre; Nachbestellungen sind für die restliche Dauer der Funktionsperiode vorzunehmen.

(3) Die Disziplinaroberkommission entscheidet in Senaten, die vom Vorsitzenden in der erforderlichen Anzahl gebildet werden. Die Senate bestehen aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern, von denen jeweils eines einer der im Abs 1 Z 3 genannten Personengruppen angehören muss. Für jedes Mitglied ist die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.

(5) § 12 Abs 7 und 8 gilt sinngemäß.

(6) Gegen die Entscheidung der Disziplinaroberkommission steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.04.1999 bis 31.12.2006
Disziplinaroberkommission

§ 13

Sbg. GBG 1968 (1weggefallen) Von der Disziplinarkommission geht der Rechtszug an die Disziplinaroberkommissionseit 01.01.2007 weggefallen. Diese besteht aus:

1.

dem mit den Angelegenheiten des Gemeindewesens betrauten Mitglied der Landesregierung als Vorsitzenden;

2.

der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden, die von diesem aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbeamten des Dienststandes bestellt werden;

3.

den weiteren Mitgliedern, die von der Landesregierung zu je einem Drittel aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbeamten des Dienststandes, aus dem Kreis der Gemeindebeamten des Dienststandes und aus dem Kreis der Bürgermeister zu bestellen sind.

(2) Die Funktionsperiode der Disziplinaroberkommission beträgt drei Jahre; Nachbestellungen sind für die restliche Dauer der Funktionsperiode vorzunehmen.

(3) Die Disziplinaroberkommission entscheidet in Senaten, die vom Vorsitzenden in der erforderlichen Anzahl gebildet werden. Die Senate bestehen aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern, von denen jeweils eines einer der im Abs 1 Z 3 genannten Personengruppen angehören muss. Für jedes Mitglied ist die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.

(5) § 12 Abs 7 und 8 gilt sinngemäß.

(6) Gegen die Entscheidung der Disziplinaroberkommission steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

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