§ 14 Sbg. GBG 1968 (weggefallen)

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2006 bis 31.12.9999
Leistungsfeststellung

§ 14

Sbg. GBG 1968 (entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005weggefallen)

Die Leistungsfeststellung auf Grund des Berichtes des unmittelbaren Vorgesetzten des Gemeindebeamten obliegt dem Bürgermeister seit 02.01.2006 weggefallen.

Stand vor dem 01.01.2006

In Kraft vom 01.01.1978 bis 01.01.2006
Leistungsfeststellung

§ 14

Sbg. GBG 1968 (entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005weggefallen)

Die Leistungsfeststellung auf Grund des Berichtes des unmittelbaren Vorgesetzten des Gemeindebeamten obliegt dem Bürgermeister seit 02.01.2006 weggefallen.

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