§ 15 Sbg. GBG 1968 (weggefallen)

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2006 bis 31.12.9999
§ 15

Sbg. GBG 1968 (entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005)

(1weggefallen) Die Leistungsfeststellungskommission wird bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde für die Dauer von drei Jahren gebildet und besteht aus dem Bezirkshauptmann oder dem von ihm als Stellvertreter bestellten rechtskundigen Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde als Vorsitzenden, je zwei Bürgermeistern und je zwei Gemeindebeamten aus dem Bereich des gleichen politischen Bezirkes als Beisitzerseit 02.01.2006 weggefallen. Diese werden vom Vorsitzenden bestellt. Für jedes Mitglied ist auf gleiche Weise ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Personen, die an einem Beschwerdefall unmittelbar beteiligt sind, können bei der Erledigung dieses Falles nicht Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sein.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

Stand vor dem 01.01.2006

In Kraft vom 01.01.1978 bis 01.01.2006
§ 15

Sbg. GBG 1968 (entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005)

(1weggefallen) Die Leistungsfeststellungskommission wird bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde für die Dauer von drei Jahren gebildet und besteht aus dem Bezirkshauptmann oder dem von ihm als Stellvertreter bestellten rechtskundigen Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde als Vorsitzenden, je zwei Bürgermeistern und je zwei Gemeindebeamten aus dem Bereich des gleichen politischen Bezirkes als Beisitzerseit 02.01.2006 weggefallen. Diese werden vom Vorsitzenden bestellt. Für jedes Mitglied ist auf gleiche Weise ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Personen, die an einem Beschwerdefall unmittelbar beteiligt sind, können bei der Erledigung dieses Falles nicht Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sein.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

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