§ 18a Sbg. GBG 1968 (weggefallen)

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
§ 18a

Sbg. GBG 1968 (1weggefallen) Soweit Gemeindebeamten Ruhegenußvordienstzeiten in der bestimmten oder aus den Umständen hervorgehenden Erwartung eines im Absseit 01.01.2000 weggefallen. 2 genannten vermögensrechtlichen Erfolges für die Gemeinde angerechnet worden sind oder noch angerechnet werden, gilt diese Anrechnung als durch das nachträgliche spätere Eintreffen des erwarteten Erfolges aufschiebend bedingt.

(2) Ein Erfolg im Sinne des Abs. 1 besteht darin, daß durch die Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten

a)

zufolge Wahrung der Anwartschaft in der gesetzlichen Pensions-(Renten-)Versicherung der Gemeinde von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsfall eingetreten und der Ruhe-(Versorgungs-)Genuß angefallen ist, eine der gewahrten Anwartschaft entsprechende Pension (Rente) aus der gesetzlichen Pensions-(Renten-)Versicherung zusteht;

b)

als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnete Beitrags- bzw. Ersatzzeiten in der gesetzlichen Pensions-(Renten-)Versicherung nicht durch einen Überweisungsbetrag abgefunden werden, sondern im Zusammenhang mit der Fortsetzung der gesetzlichen Pensions-(Renten-) Versicherung während des öffentlich-rechtlichen Gemeindedienstverhältnisses die Pension (Rente) aus der gesetzlichen Pensions-(Renten-) Versicherung vermehren sollen, die gemäß § 16 Abs. 2 lit. a den von der Gemeinde zu leistenden Aktivitätsbezug oder Ruhe-(Versorgungs-)Genuß vermindert, oder

c)

laufende Bezüge des Gemeindebeamten aus einem früheren Dienstverhältnis in die Dienstbezüge oder in den Ruhe-(Versorgungs-)Genuß, soweit diese von der Gemeinde zu gewähren sind, eingerechnet werden sollen.

(3) Als ausdrücklich erwartet gilt der im Abs. 2 lit. a angeführte Erfolg jedenfalls, wenn im Anrechnungsbescheid auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. d oder e der Ruhegenußvordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 231/1949, oder die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e der Ruhegenußvordienstzeitenverordnung 1956, BGBl. Nr. 44, Bezug genommen worden ist.

(4) Einer im Abs. 2 lit. a angeführten Pension (Rente) stehen allfällige, nach der jeweiligen Rechtslage an Stelle der Pension (Rente) zu gewährende Leistungen des Trägers der gesetzlichen Pensionsversicherung gleich.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind insoweit nicht anzuwenden, als das Ausbleiben des erwarteten Erfolges nur auf Umstände zurückgeht, die die Gemeinde zu vertreten hat.

(6) Soweit in den gemäß § 9 Abs. 1 sinngemäß anzuwendenden Vorschriften auf den Empfang eines Überweisungsbetrages nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten durch die Gemeinde Bezug genommen ist, wird dieser Empfang auch dadurch ersetzt, daß durch die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten der im Abs. 2 lit. a oder b bezeichnete Erfolg eintritt.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 13.03.1968 bis 31.12.1999
§ 18a

Sbg. GBG 1968 (1weggefallen) Soweit Gemeindebeamten Ruhegenußvordienstzeiten in der bestimmten oder aus den Umständen hervorgehenden Erwartung eines im Absseit 01.01.2000 weggefallen. 2 genannten vermögensrechtlichen Erfolges für die Gemeinde angerechnet worden sind oder noch angerechnet werden, gilt diese Anrechnung als durch das nachträgliche spätere Eintreffen des erwarteten Erfolges aufschiebend bedingt.

(2) Ein Erfolg im Sinne des Abs. 1 besteht darin, daß durch die Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten

a)

zufolge Wahrung der Anwartschaft in der gesetzlichen Pensions-(Renten-)Versicherung der Gemeinde von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsfall eingetreten und der Ruhe-(Versorgungs-)Genuß angefallen ist, eine der gewahrten Anwartschaft entsprechende Pension (Rente) aus der gesetzlichen Pensions-(Renten-)Versicherung zusteht;

b)

als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnete Beitrags- bzw. Ersatzzeiten in der gesetzlichen Pensions-(Renten-)Versicherung nicht durch einen Überweisungsbetrag abgefunden werden, sondern im Zusammenhang mit der Fortsetzung der gesetzlichen Pensions-(Renten-) Versicherung während des öffentlich-rechtlichen Gemeindedienstverhältnisses die Pension (Rente) aus der gesetzlichen Pensions-(Renten-) Versicherung vermehren sollen, die gemäß § 16 Abs. 2 lit. a den von der Gemeinde zu leistenden Aktivitätsbezug oder Ruhe-(Versorgungs-)Genuß vermindert, oder

c)

laufende Bezüge des Gemeindebeamten aus einem früheren Dienstverhältnis in die Dienstbezüge oder in den Ruhe-(Versorgungs-)Genuß, soweit diese von der Gemeinde zu gewähren sind, eingerechnet werden sollen.

(3) Als ausdrücklich erwartet gilt der im Abs. 2 lit. a angeführte Erfolg jedenfalls, wenn im Anrechnungsbescheid auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. d oder e der Ruhegenußvordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 231/1949, oder die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e der Ruhegenußvordienstzeitenverordnung 1956, BGBl. Nr. 44, Bezug genommen worden ist.

(4) Einer im Abs. 2 lit. a angeführten Pension (Rente) stehen allfällige, nach der jeweiligen Rechtslage an Stelle der Pension (Rente) zu gewährende Leistungen des Trägers der gesetzlichen Pensionsversicherung gleich.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind insoweit nicht anzuwenden, als das Ausbleiben des erwarteten Erfolges nur auf Umstände zurückgeht, die die Gemeinde zu vertreten hat.

(6) Soweit in den gemäß § 9 Abs. 1 sinngemäß anzuwendenden Vorschriften auf den Empfang eines Überweisungsbetrages nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten durch die Gemeinde Bezug genommen ist, wird dieser Empfang auch dadurch ersetzt, daß durch die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten der im Abs. 2 lit. a oder b bezeichnete Erfolg eintritt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten