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Sbg. GBG 1968 (1weggefallen) Soweit Gemeindebeamten Ruhegenußvordienstzeiten in der bestimmten oder aus den Umständen hervorgehenden Erwartung eines im Absseit 01.01.2000 weggefallen. 2 genannten vermögensrechtlichen Erfolges für die Gemeinde angerechnet worden sind oder noch angerechnet werden, gilt diese Anrechnung als durch das nachträgliche spätere Eintreffen des erwarteten Erfolges aufschiebend bedingt.
(2) Ein Erfolg im Sinne des Abs. 1 besteht darin, daß durch die Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten
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(3) Als ausdrücklich erwartet gilt der im Abs. 2 lit. a angeführte Erfolg jedenfalls, wenn im Anrechnungsbescheid auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. d oder e der Ruhegenußvordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 231/1949, oder die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e der Ruhegenußvordienstzeitenverordnung 1956, BGBl. Nr. 44, Bezug genommen worden ist.
(4) Einer im Abs. 2 lit. a angeführten Pension (Rente) stehen allfällige, nach der jeweiligen Rechtslage an Stelle der Pension (Rente) zu gewährende Leistungen des Trägers der gesetzlichen Pensionsversicherung gleich.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind insoweit nicht anzuwenden, als das Ausbleiben des erwarteten Erfolges nur auf Umstände zurückgeht, die die Gemeinde zu vertreten hat.
(6) Soweit in den gemäß § 9 Abs. 1 sinngemäß anzuwendenden Vorschriften auf den Empfang eines Überweisungsbetrages nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten durch die Gemeinde Bezug genommen ist, wird dieser Empfang auch dadurch ersetzt, daß durch die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten der im Abs. 2 lit. a oder b bezeichnete Erfolg eintritt.
Sbg. GBG 1968 (1weggefallen) Soweit Gemeindebeamten Ruhegenußvordienstzeiten in der bestimmten oder aus den Umständen hervorgehenden Erwartung eines im Absseit 01.01.2000 weggefallen. 2 genannten vermögensrechtlichen Erfolges für die Gemeinde angerechnet worden sind oder noch angerechnet werden, gilt diese Anrechnung als durch das nachträgliche spätere Eintreffen des erwarteten Erfolges aufschiebend bedingt.
(2) Ein Erfolg im Sinne des Abs. 1 besteht darin, daß durch die Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten
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(3) Als ausdrücklich erwartet gilt der im Abs. 2 lit. a angeführte Erfolg jedenfalls, wenn im Anrechnungsbescheid auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. d oder e der Ruhegenußvordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 231/1949, oder die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e der Ruhegenußvordienstzeitenverordnung 1956, BGBl. Nr. 44, Bezug genommen worden ist.
(4) Einer im Abs. 2 lit. a angeführten Pension (Rente) stehen allfällige, nach der jeweiligen Rechtslage an Stelle der Pension (Rente) zu gewährende Leistungen des Trägers der gesetzlichen Pensionsversicherung gleich.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind insoweit nicht anzuwenden, als das Ausbleiben des erwarteten Erfolges nur auf Umstände zurückgeht, die die Gemeinde zu vertreten hat.
(6) Soweit in den gemäß § 9 Abs. 1 sinngemäß anzuwendenden Vorschriften auf den Empfang eines Überweisungsbetrages nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten durch die Gemeinde Bezug genommen ist, wird dieser Empfang auch dadurch ersetzt, daß durch die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten der im Abs. 2 lit. a oder b bezeichnete Erfolg eintritt.