§ 18b Sbg. GBG 1968 (weggefallen)

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
§ 18b

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, hat mit folgenden Änderungen sinngemäß Anwendung zu finden:

aSbg. GBG 1968 (weggefallen) An die Stelle des § 2 Abs. 4 treten folgende Bestimmungen:

"(4) Unbeschadet des Absseit 01.01.2000 weggefallen. 3 kann die Aufsichtsbehörde die Nebengebührenwerte für alle Gemeindebeamten zentral laufend festhalten.

(5) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist mit Bescheid festzustellen.

(6) Abs. 1 bezieht sich auf Nebengebühren, die im Einzelfall unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen gewährt wurden."

b) an die Stelle des § 10 Abs. 3 bis 5 treten folgende Bestimmungen:

"(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren nach Abs. 1 sind für die letzten drei Jahre nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen, die für weiter zurückliegende Jahre aber pauschal mit dem Durchschnittssatz, der sich pro Jahr aus den letzten drei Jahren ergibt.

(4) § 2 Abs. 6 dieses Gesetzes ist sinngemäß anzuwenden."

c)

§ 11 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß die Gutschrift von Nebengebührenwerten in der Höhe von 50 v. H. der bei anderen Gebietskörperschaften festgehaltenen oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte zu erfolgen hat.

d)

Im § 13 Abs. 3 letzter Satz wird das Wort "Bundesgesetz" durch "Landesgesetz" ersetzt.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.09.1993 bis 31.12.1999
§ 18b

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, hat mit folgenden Änderungen sinngemäß Anwendung zu finden:

aSbg. GBG 1968 (weggefallen) An die Stelle des § 2 Abs. 4 treten folgende Bestimmungen:

"(4) Unbeschadet des Absseit 01.01.2000 weggefallen. 3 kann die Aufsichtsbehörde die Nebengebührenwerte für alle Gemeindebeamten zentral laufend festhalten.

(5) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist mit Bescheid festzustellen.

(6) Abs. 1 bezieht sich auf Nebengebühren, die im Einzelfall unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen gewährt wurden."

b) an die Stelle des § 10 Abs. 3 bis 5 treten folgende Bestimmungen:

"(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren nach Abs. 1 sind für die letzten drei Jahre nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen, die für weiter zurückliegende Jahre aber pauschal mit dem Durchschnittssatz, der sich pro Jahr aus den letzten drei Jahren ergibt.

(4) § 2 Abs. 6 dieses Gesetzes ist sinngemäß anzuwenden."

c)

§ 11 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß die Gutschrift von Nebengebührenwerten in der Höhe von 50 v. H. der bei anderen Gebietskörperschaften festgehaltenen oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte zu erfolgen hat.

d)

Im § 13 Abs. 3 letzter Satz wird das Wort "Bundesgesetz" durch "Landesgesetz" ersetzt.

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