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Die Gemeindebeamten, deren Ruhegenuß nicht nach § 4 Abs 3 bis 5 PG 1965 gekürzt worden ist, erhalten im Zeitpunkt der Beendigung ihres aktiven Dienstverhältnisses eine einmalige Entschädigung; diese beträgt nach einer ununterbrochen im Dienst der Gemeinde zurückgelegten Dienstzeit von 25 Jahren das Einfache, von 35 Jahren das Zweifache und von 40 Jahren das Dreifache des letzten Monatsbezuges im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956Sbg. GBG 1968 (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.
Die Gemeindebeamten, deren Ruhegenuß nicht nach § 4 Abs 3 bis 5 PG 1965 gekürzt worden ist, erhalten im Zeitpunkt der Beendigung ihres aktiven Dienstverhältnisses eine einmalige Entschädigung; diese beträgt nach einer ununterbrochen im Dienst der Gemeinde zurückgelegten Dienstzeit von 25 Jahren das Einfache, von 35 Jahren das Zweifache und von 40 Jahren das Dreifache des letzten Monatsbezuges im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956Sbg. GBG 1968 (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.