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(1) Die Vorrückung wird in folgenden Fällen gehemmt:
1. | Durch eine bescheidmäßige Feststellung, dass der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat, und zwar vom Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides an. Die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Länge des Beurteilungszeitraumes, für den diese bescheidmäßige Feststellung gilt. Der Rechtskraft der Feststellung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses gemäß § 87 Abs. 2 BDG 1979 gleichzuhalten. | |||||||||
2. | Durch Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung des Beamten maßgebenden Prüfung innerhalb der dafür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung. Wird jedoch der Beamte wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, gilt für diese Verwendungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten. | |||||||||
3. | Durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht gemäß § 75a BDG 1979 etwas anderes verfügt wurde. Keine Hemmung tritt während einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG ein. |
(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 29 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.
(3) Hat sich der Beamte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes durch drei aufeinander folgende Jahre tadellos verhalten und ist in diesem Zeitraum keine Hemmung im Sinn des Abs. 1 Z 1 eingetreten, ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
(4) Der im Abs. 1 Z 3 angeführte Hemmungszeitraum wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes für folgende Karenzurlaube zu 50 % für die Vorrückung wirksam:
1. | Karenzurlaube zur Betreuung eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und/oder der Ehegatte oder eingetragene Partner des Beamten aufkommt, bis zum Beginn der Schulpflicht des Kindes; | |||||||||
2. | Karenzurlaube zur Betreuung eines Kindes mit Behinderung (§ 75a BDG 1975). |
(1) Die Vorrückung wird in folgenden Fällen gehemmt:
1. | Durch eine bescheidmäßige Feststellung, dass der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat, und zwar vom Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides an. Die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Länge des Beurteilungszeitraumes, für den diese bescheidmäßige Feststellung gilt. Der Rechtskraft der Feststellung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses gemäß § 87 Abs. 2 BDG 1979 gleichzuhalten. | |||||||||
2. | Durch Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung des Beamten maßgebenden Prüfung innerhalb der dafür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung. Wird jedoch der Beamte wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, gilt für diese Verwendungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten. | |||||||||
3. | Durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht gemäß § 75a BDG 1979 etwas anderes verfügt wurde. Keine Hemmung tritt während einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG ein. |
(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 29 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.
(3) Hat sich der Beamte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes durch drei aufeinander folgende Jahre tadellos verhalten und ist in diesem Zeitraum keine Hemmung im Sinn des Abs. 1 Z 1 eingetreten, ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
(4) Der im Abs. 1 Z 3 angeführte Hemmungszeitraum wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes für folgende Karenzurlaube zu 50 % für die Vorrückung wirksam:
1. | Karenzurlaube zur Betreuung eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und/oder der Ehegatte oder eingetragene Partner des Beamten aufkommt, bis zum Beginn der Schulpflicht des Kindes; | |||||||||
2. | Karenzurlaube zur Betreuung eines Kindes mit Behinderung (§ 75a BDG 1975). |