§ 40 Sbg. GBG 1968

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

Kürzung und Entfall der Monatsbezüge

§ 40

(1) Die Monatsbezüge werden gekürzt:

1.

aus Anlass einer Suspendierung (§ 112 BDG 1979);

2.

bei teilbeschäftigten Beamten (§§ 50a und 50b BDG 1979, §§ 15g15h oder 15h15i MSchG, oder §§ 8 oder 8a EKUGVKG);

3.

bei Beamten, denen gemäß § 9 Abs 3 Z 1 iVm den §§ 28 bis 31 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge zu gewähren ist.

(2) Die Kürzung des Monatsbezugs aus Anlass der Suspendierung wird endgültig, wenn

1.

der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird;

2.

über den Beamten im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder eine Entlassung verhängt wird; oder

3.

der Beamte während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.

Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.

(3) Der Monatsbezug des Beamten,

1.

dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a und 50b ff BDG 1979 herabgesetzt worden ist oder

2.

der eine TeilzeitbeschäftigungTeilbeschäftigung nach den §§ 15g15h oder 15h15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUGVKG in Anspruch nimmt,

gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird abweichend von § 37 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt. In den Fällen der Z 2 ruht der Anspruch auf Kinderzulage, soweit diese gemäß § 3 Abs 2 KUG eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.

soweit diese gemäß § 3 Abs 2 KUG eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.

(4) Eine dem Beamten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 9 Abs 3 Z 1 iVm § 31 Abs 2 bis 4 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen. Dies gilt auch für Beamte, die Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg mit Ausnahme der von § 30 lit b des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 erfassten Funktionen sind. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen. Abweichend von § 37 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde.

(5) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 9 Abs 3 Z 1 iVm § 28 oder § 29 Abs 1 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Bezüge. Abweichend von § 37 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Monatsbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.

(6) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 4 oder 5, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat dadurch entstandene Übergenüsse abweichend von § 42 in jedem Fall der Gemeinde zu ersetzen.

(7) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 4 oder 5, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber in den Fällen des Abs 5 25 % der Monatsbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.

(8) Die Monatsbezüge entfallen:

1.

für die Dauer einer Karenz, eines KarenzurlaubesKarenzurlaubs, einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 15a oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;

2.

wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;

3.

für die Dauer der Außerdienststellung gemäß § 9 Abs 3 Z 1 iVm § 29 Abs 3 oder § 30 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987, für die Dauer der Außerdienststellung und die Zeit des Empfanges eines im § 3 Abs 1 Z 1 bis 7, 9 bis 11 und 13 des Bundesbezügegesetzes oder § 4 Abs 1 Z 6 bis 10 und 12 bis 14 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 angeführten Bezugs oder des Bezugs eines Mitgliedes der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

(9) Für jeden Kalendertag vom ersten Tag eines Zeitraumes gemäß Abs 8 bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist ein Dreißigstel des Monatsbezugs abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Monatsbezüge sind hereinzubringen.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2005

Kürzung und Entfall der Monatsbezüge

§ 40

(1) Die Monatsbezüge werden gekürzt:

1.

aus Anlass einer Suspendierung (§ 112 BDG 1979);

2.

bei teilbeschäftigten Beamten (§§ 50a und 50b BDG 1979, §§ 15g15h oder 15h15i MSchG, oder §§ 8 oder 8a EKUGVKG);

3.

bei Beamten, denen gemäß § 9 Abs 3 Z 1 iVm den §§ 28 bis 31 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge zu gewähren ist.

(2) Die Kürzung des Monatsbezugs aus Anlass der Suspendierung wird endgültig, wenn

1.

der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird;

2.

über den Beamten im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder eine Entlassung verhängt wird; oder

3.

der Beamte während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.

Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.

(3) Der Monatsbezug des Beamten,

1.

dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a und 50b ff BDG 1979 herabgesetzt worden ist oder

2.

der eine TeilzeitbeschäftigungTeilbeschäftigung nach den §§ 15g15h oder 15h15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUGVKG in Anspruch nimmt,

gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird abweichend von § 37 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt. In den Fällen der Z 2 ruht der Anspruch auf Kinderzulage, soweit diese gemäß § 3 Abs 2 KUG eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.

soweit diese gemäß § 3 Abs 2 KUG eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.

(4) Eine dem Beamten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 9 Abs 3 Z 1 iVm § 31 Abs 2 bis 4 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen. Dies gilt auch für Beamte, die Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg mit Ausnahme der von § 30 lit b des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 erfassten Funktionen sind. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen. Abweichend von § 37 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde.

(5) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 9 Abs 3 Z 1 iVm § 28 oder § 29 Abs 1 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Bezüge. Abweichend von § 37 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Monatsbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.

(6) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 4 oder 5, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat dadurch entstandene Übergenüsse abweichend von § 42 in jedem Fall der Gemeinde zu ersetzen.

(7) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 4 oder 5, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber in den Fällen des Abs 5 25 % der Monatsbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.

(8) Die Monatsbezüge entfallen:

1.

für die Dauer einer Karenz, eines KarenzurlaubesKarenzurlaubs, einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 15a oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;

2.

wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;

3.

für die Dauer der Außerdienststellung gemäß § 9 Abs 3 Z 1 iVm § 29 Abs 3 oder § 30 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987, für die Dauer der Außerdienststellung und die Zeit des Empfanges eines im § 3 Abs 1 Z 1 bis 7, 9 bis 11 und 13 des Bundesbezügegesetzes oder § 4 Abs 1 Z 6 bis 10 und 12 bis 14 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 angeführten Bezugs oder des Bezugs eines Mitgliedes der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

(9) Für jeden Kalendertag vom ersten Tag eines Zeitraumes gemäß Abs 8 bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist ein Dreißigstel des Monatsbezugs abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Monatsbezüge sind hereinzubringen.

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