§ 46 Sbg. GBG 1968

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

Nebengebühren bei Teilbeschäftigung

und Dienstfreistellung

§ 46

(1) Für Zeiträume, in denen

a.

der Beamte nach § 50a oder § 50b BDG 1979 teilbeschäftigt ist oder

b.

der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g15h oder 15h15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUGVKG in Anspruch nimmt oder

c.

der Beamte gemäß § 9 Abs 3 Z 1 iVm den §§ 28, 29 Abs 1 oder 31 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 dienstfreigestellt ist,

gebühren dem Beamten keine pauschalierten Nebengebühren der im § 45 Abs 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend von § 45 Abs 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den lit a bis c.

(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 45 Abs 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit, der Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend von § 45 Abs 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs 1 lit a bis c gilt.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2005

Nebengebühren bei Teilbeschäftigung

und Dienstfreistellung

§ 46

(1) Für Zeiträume, in denen

a.

der Beamte nach § 50a oder § 50b BDG 1979 teilbeschäftigt ist oder

b.

der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g15h oder 15h15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUGVKG in Anspruch nimmt oder

c.

der Beamte gemäß § 9 Abs 3 Z 1 iVm den §§ 28, 29 Abs 1 oder 31 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 dienstfreigestellt ist,

gebühren dem Beamten keine pauschalierten Nebengebühren der im § 45 Abs 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend von § 45 Abs 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den lit a bis c.

(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 45 Abs 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit, der Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend von § 45 Abs 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs 1 lit a bis c gilt.

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