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(1) Dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn
1. | das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird; | |||||||||
2. | der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt und nicht Abs. 3 anzuwenden ist; | |||||||||
3. | der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird; | |||||||||
oder | ||||||||||
4. | der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. |
(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem:
1. | einem verheirateten Beamten oder einem Beamten in einer eingetragenen Partnerschaft, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach | |||||||||
2. | einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt | |||||||||
a) | eines eigenen Kindes, | |||||||||
b) | eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes oder | |||||||||
c) | eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG), | |||||||||
das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. | ||||||||||
Aus dem Anlass |
(1) Dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn
1. | das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird; | |||||||||
2. | der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt und nicht Abs. 3 anzuwenden ist; | |||||||||
3. | der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird; | |||||||||
oder | ||||||||||
4. | der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. |
(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem:
1. | einem verheirateten Beamten oder einem Beamten in einer eingetragenen Partnerschaft, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach | |||||||||
2. | einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt | |||||||||
a) | eines eigenen Kindes, | |||||||||
b) | eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes oder | |||||||||
c) | eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG), | |||||||||
das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. | ||||||||||
Aus dem Anlass |