§ 73 Sbg. GBG 1968 (weggefallen)

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2006 bis 31.12.9999
Nebengebührenzulagen

§ 73

Sbg. GBG 1968 (entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005weggefallen)

Die Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes gelten mit folgenden Abweichungen:

1.

An die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung tritt jene der Gemeindevertretung.

2.

§ 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung als Aufsichtsbehörde die Nebengebührenwerte für alle Gemeindebeamten zentral laufend festhalten kann. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist mit Bescheid festzustellen.

3.

Bei Beamten, die in der gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind, verringern sich die anzurechnenden Nebengebühren gemäß § 3 um jenen Betrag, um den die nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geltende Höchstbeitragsgrundlage die Bemessungsgrundlage gemäß § 27 Abs 2 dieses Gesetzes übersteigt.

4.

§ 10 Abs 3 bis 5 ist nicht anzuwenden. Anspruchsbegründende Nebengebühren nach § 10 Abs 1 sind für die letzten drei Jahre nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse und für weiter zurückliegende Jahre pauschal mit dem Durchschnittssatz, der sich pro Jahr aus den letzten drei Jahren ergibt, zu bestimmen.

5.

§ 11 Abs 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gutschrift von Nebengebührenwerten in der Höhe von 50 % der bei anderen Gebietskörperschaften festgehaltenen oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte zu erfolgen hat.

seit 02.01.2006 weggefallen.

Stand vor dem 01.01.2006

In Kraft vom 01.01.2000 bis 01.01.2006
Nebengebührenzulagen

§ 73

Sbg. GBG 1968 (entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005weggefallen)

Die Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes gelten mit folgenden Abweichungen:

1.

An die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung tritt jene der Gemeindevertretung.

2.

§ 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung als Aufsichtsbehörde die Nebengebührenwerte für alle Gemeindebeamten zentral laufend festhalten kann. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist mit Bescheid festzustellen.

3.

Bei Beamten, die in der gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind, verringern sich die anzurechnenden Nebengebühren gemäß § 3 um jenen Betrag, um den die nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geltende Höchstbeitragsgrundlage die Bemessungsgrundlage gemäß § 27 Abs 2 dieses Gesetzes übersteigt.

4.

§ 10 Abs 3 bis 5 ist nicht anzuwenden. Anspruchsbegründende Nebengebühren nach § 10 Abs 1 sind für die letzten drei Jahre nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse und für weiter zurückliegende Jahre pauschal mit dem Durchschnittssatz, der sich pro Jahr aus den letzten drei Jahren ergibt, zu bestimmen.

5.

§ 11 Abs 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gutschrift von Nebengebührenwerten in der Höhe von 50 % der bei anderen Gebietskörperschaften festgehaltenen oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte zu erfolgen hat.

seit 02.01.2006 weggefallen.

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