§ 74 Sbg. GBG 1968 (weggefallen)

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
Teilpension

§ 74 Sbg. GBG 1968 (aufgehoben durch LGBl Nr 122/2006)

§ 74

Die Bestimmungen des Teilpensionsgesetzes sind mit folgenden Maßgaben auch auf Gemeindebeamte anzuwenden:

1.

Pension im Sinn des § 1 Z 1 bedeutet die den Gemeindebeamten des Ruhestandes auf Grund des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zustehenden wiederkehrenden Leistungen ohne Berücksichtigung einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (§ 72 Z 4).

2.

Anstelle von § 2 Abs 2 Z 3 gelten folgende Bestimmungen:

Vom Gesamteinkommen ruhen die in der rechten Tabellenspalte angegebenen Prozentsätze der folgenden Beträge:

a)

bei Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit:

Beträge des Gesamteinkommens, davon ruhender Teil

bemessen in Prozentsätzen des

Gehaltes eines Beamten der

Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2

bis 45,68 % 0 %

von 45,69 % bis 68,52 % 30 %

von 68,53 % bis 91,36 % 40 %

darüber hinausgehende Beträge 50 %

bweggefallen) bei sonstigen Versetzungen in den Ruhestand:

Beträge des Gesamteinkommens, davon ruhender Teil

bemessen in Prozentsätzen des

Gehaltes eines Beamten der

Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2

bis 68,52 % 0 %

von 68,53 % bis 91,36 % 30 %

von 91,37 % bis 114,2 % 40 %

darüber hinausgehende Beträge 50 %

3.

Abweichend von dem im § 3 Abs 3 genannten Betrag gilt ein Betrag im jeweiligen Ausmaß von 41,89 % des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 eines aktiven Beamten.

4.

Abweichend von § 7 beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf jene Fassung, die sich aus § 79 ergibt.

5.

Abweichend von § 8 obliegt die Vollziehung der Dienstbehörde (§ 9 Abs 2).

seit 01.01.2007 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2006
Teilpension

§ 74 Sbg. GBG 1968 (aufgehoben durch LGBl Nr 122/2006)

§ 74

Die Bestimmungen des Teilpensionsgesetzes sind mit folgenden Maßgaben auch auf Gemeindebeamte anzuwenden:

1.

Pension im Sinn des § 1 Z 1 bedeutet die den Gemeindebeamten des Ruhestandes auf Grund des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zustehenden wiederkehrenden Leistungen ohne Berücksichtigung einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (§ 72 Z 4).

2.

Anstelle von § 2 Abs 2 Z 3 gelten folgende Bestimmungen:

Vom Gesamteinkommen ruhen die in der rechten Tabellenspalte angegebenen Prozentsätze der folgenden Beträge:

a)

bei Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit:

Beträge des Gesamteinkommens, davon ruhender Teil

bemessen in Prozentsätzen des

Gehaltes eines Beamten der

Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2

bis 45,68 % 0 %

von 45,69 % bis 68,52 % 30 %

von 68,53 % bis 91,36 % 40 %

darüber hinausgehende Beträge 50 %

bweggefallen) bei sonstigen Versetzungen in den Ruhestand:

Beträge des Gesamteinkommens, davon ruhender Teil

bemessen in Prozentsätzen des

Gehaltes eines Beamten der

Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2

bis 68,52 % 0 %

von 68,53 % bis 91,36 % 30 %

von 91,37 % bis 114,2 % 40 %

darüber hinausgehende Beträge 50 %

3.

Abweichend von dem im § 3 Abs 3 genannten Betrag gilt ein Betrag im jeweiligen Ausmaß von 41,89 % des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 eines aktiven Beamten.

4.

Abweichend von § 7 beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf jene Fassung, die sich aus § 79 ergibt.

5.

Abweichend von § 8 obliegt die Vollziehung der Dienstbehörde (§ 9 Abs 2).

seit 01.01.2007 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten