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§ 74 Sbg. GBG 1968 (aufgehoben durch LGBl Nr 122/2006)
Die Bestimmungen des Teilpensionsgesetzes sind mit folgenden Maßgaben auch auf Gemeindebeamte anzuwenden:
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Beträge des Gesamteinkommens, davon ruhender Teil
bemessen in Prozentsätzen des
Gehaltes eines Beamten der
Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2
bis 45,68 % 0 %
von 45,69 % bis 68,52 % 30 %
von 68,53 % bis 91,36 % 40 %
darüber hinausgehende Beträge 50 %
bweggefallen) bei sonstigen Versetzungen in den Ruhestand:
Beträge des Gesamteinkommens, davon ruhender Teil
bemessen in Prozentsätzen des
Gehaltes eines Beamten der
Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2
bis 68,52 % 0 %
von 68,53 % bis 91,36 % 30 %
von 91,37 % bis 114,2 % 40 %
darüber hinausgehende Beträge 50 %
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§ 74 Sbg. GBG 1968 (aufgehoben durch LGBl Nr 122/2006)
Die Bestimmungen des Teilpensionsgesetzes sind mit folgenden Maßgaben auch auf Gemeindebeamte anzuwenden:
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Beträge des Gesamteinkommens, davon ruhender Teil
bemessen in Prozentsätzen des
Gehaltes eines Beamten der
Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2
bis 45,68 % 0 %
von 45,69 % bis 68,52 % 30 %
von 68,53 % bis 91,36 % 40 %
darüber hinausgehende Beträge 50 %
bweggefallen) bei sonstigen Versetzungen in den Ruhestand:
Beträge des Gesamteinkommens, davon ruhender Teil
bemessen in Prozentsätzen des
Gehaltes eines Beamten der
Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2
bis 68,52 % 0 %
von 68,53 % bis 91,36 % 30 %
von 91,37 % bis 114,2 % 40 %
darüber hinausgehende Beträge 50 %
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