§ 82 Sbg. GBG 1968

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.12.9999

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

(beginnend ab dem Gesetz LGBl Nr 37/2003) und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 82

(1) § 15a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 37/2003 tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(2) § 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/2005 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 72 Z 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2005 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monats in Kraft.

(4) Die §§ 1 Abs 1a, 3, die Aufhebung der §§ 4 bis 6, die §§ 9 Abs 2 und 3, 9a bis 9d, 9f, 9g, 10 Abs 3, die Aufhebung der §§ 14 und 15, die §§ 27 Abs 2, 3a, 4, 4a und 4b, 8 und 8a, 30 Abs 1, 31 Abs 6, 38 Abs 1, 40 Abs 1, 3 und 8, 45 Abs 3, 46 Abs 1, 47 Abs 8, 58 Abs 1, 59 Abs 3, 4 und 7, 64 Abs 3, 67 Abs 3, 69, 70a, 71 Abs 1, 72, die Aufhebung des § 73, die §§ 74, 75 und 79 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Die Aufhebung des § 15 Abs 3 steht im Verfassungsrang.

(5) § 9e tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(6) Die im § 79 Z 20 und 25a für anwendbar erklärten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl I Nr 64/2004 gelten für Eltern, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2005 geboren werden.

(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 122/2006 treten in Kraft:

1.

§ 79 Z 21 mit 28. Oktober 2005;

2.

die §§ 9f Abs 2, 12, 27 Abs 4a, 30 Abs 4, 58 Abs 3, 79 Z 1 bis 20 und Z 22 bis 31 und § 79a sowie der Entfall der §§ 13 und 74 mit 1. Jänner 2007. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf § 12 Z 3 letzter Satz im Verfassungsrang.

(8) Auf die bis zu dem im Abs 7 Z 2 bestimmten Zeitpunkt zur Anzeige gebrachten Dienstpflichtverletzungen sind die §§ 12 und 13 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die Bestellung von Mitgliedern der Disziplinarkommission kann bereits vor diesem Zeitpunkt vorgenommen werden, sie wird jedoch frühestens mit diesem Datum wirksam.

(9) § 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2009 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(10) § 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2009 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf § 12 Z 3 vorletzter Satz im Verfassungsrang.

Stand vor dem 30.04.2009

In Kraft vom 01.07.2008 bis 30.04.2009

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

(beginnend ab dem Gesetz LGBl Nr 37/2003) und

Übergangsbestimmungen dazu

§ 82

(1) § 15a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 37/2003 tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(2) § 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/2005 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 72 Z 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2005 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monats in Kraft.

(4) Die §§ 1 Abs 1a, 3, die Aufhebung der §§ 4 bis 6, die §§ 9 Abs 2 und 3, 9a bis 9d, 9f, 9g, 10 Abs 3, die Aufhebung der §§ 14 und 15, die §§ 27 Abs 2, 3a, 4, 4a und 4b, 8 und 8a, 30 Abs 1, 31 Abs 6, 38 Abs 1, 40 Abs 1, 3 und 8, 45 Abs 3, 46 Abs 1, 47 Abs 8, 58 Abs 1, 59 Abs 3, 4 und 7, 64 Abs 3, 67 Abs 3, 69, 70a, 71 Abs 1, 72, die Aufhebung des § 73, die §§ 74, 75 und 79 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Die Aufhebung des § 15 Abs 3 steht im Verfassungsrang.

(5) § 9e tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(6) Die im § 79 Z 20 und 25a für anwendbar erklärten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl I Nr 64/2004 gelten für Eltern, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2005 geboren werden.

(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 122/2006 treten in Kraft:

1.

§ 79 Z 21 mit 28. Oktober 2005;

2.

die §§ 9f Abs 2, 12, 27 Abs 4a, 30 Abs 4, 58 Abs 3, 79 Z 1 bis 20 und Z 22 bis 31 und § 79a sowie der Entfall der §§ 13 und 74 mit 1. Jänner 2007. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf § 12 Z 3 letzter Satz im Verfassungsrang.

(8) Auf die bis zu dem im Abs 7 Z 2 bestimmten Zeitpunkt zur Anzeige gebrachten Dienstpflichtverletzungen sind die §§ 12 und 13 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die Bestellung von Mitgliedern der Disziplinarkommission kann bereits vor diesem Zeitpunkt vorgenommen werden, sie wird jedoch frühestens mit diesem Datum wirksam.

(9) § 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2009 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(10) § 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2009 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf § 12 Z 3 vorletzter Satz im Verfassungsrang.

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