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(1)§ 39 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 tritt mit 1. April 2010 in Kraft.
(2) Die §§ 7 Abs 1, 26 Abs 3, 30 Abs 4 und 67 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(3) Die §§ 9 Abs 3, 45 Abs 2, 60, 71 Abs 2 und 79 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. § 60 in der Fassung dieses Gesetzes ist nur auf Dienstreisen, Dienstzuteilungen oder Dienstzuweisungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet werden.
(4) Die §§ 8a und 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(1)§ 39 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 tritt mit 1. April 2010 in Kraft.
(2) Die §§ 7 Abs 1, 26 Abs 3, 30 Abs 4 und 67 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(3) Die §§ 9 Abs 3, 45 Abs 2, 60, 71 Abs 2 und 79 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. § 60 in der Fassung dieses Gesetzes ist nur auf Dienstreisen, Dienstzuteilungen oder Dienstzuweisungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet werden.
(4) Die §§ 8a und 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.