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(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 AVG, so ist die Vorschreibung der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabe gemäß § 59 Abs 1 AVG in den Spruch aufzunehmen. Dies gilt im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden auch für die Berufungsbehörde, wenn der Anlass für die Vorschreibung der Gemeindeverwaltungsabgabe erst durch deren Bescheid gegeben ist. Ansonsten ist die Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe mit abgesondertem Bescheid gemäß § 57 AVG vorzuschreiben, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird.
(2) DieDer Instanzenzug gegen die Vorschreibung von Gemeindeverwaltungsabgaben in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde richtet sich nach dem Instanzenzug, der für die der Verwaltungsabgabe zugrunde liegende Angelegenheit gilt, die den Anlass für die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe bildet.
(3) Abs 1 ist auf Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts und, wenn dieser in der Sache selbst entscheidet, des Verwaltungsgerichtshofs sinngemäß anzuwenden.
(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 AVG, so ist die Vorschreibung der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabe gemäß § 59 Abs 1 AVG in den Spruch aufzunehmen. Dies gilt im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden auch für die Berufungsbehörde, wenn der Anlass für die Vorschreibung der Gemeindeverwaltungsabgabe erst durch deren Bescheid gegeben ist. Ansonsten ist die Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe mit abgesondertem Bescheid gemäß § 57 AVG vorzuschreiben, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird.
(2) DieDer Instanzenzug gegen die Vorschreibung von Gemeindeverwaltungsabgaben in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde richtet sich nach dem Instanzenzug, der für die der Verwaltungsabgabe zugrunde liegende Angelegenheit gilt, die den Anlass für die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe bildet.
(3) Abs 1 ist auf Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts und, wenn dieser in der Sache selbst entscheidet, des Verwaltungsgerichtshofs sinngemäß anzuwenden.