§ 10 LStG. 1972

Salzburger Landesstraßengesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2001 bis 31.12.9999

§ 10

(1) Die Besitzer der an die Straße grenzenden Grundstücke sind verpflichtet, den Abfluß des Wassers von der Straße auf ihren Grund, die notwendige Ablagerung des bei der Schneeräumung von der Straße abgeräumten Schnees einschließlich des Streusplitts auf ihrem Grund und die Herstellung von Ableitungsgräben, Sickergruben u. dgl. auf ihrem Besitz mit der im Abs. 2 bezeichneten Ausnahme ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

(2) Wenn durch die Herstellung von Ableitungsgräben die bestimmungsgemäße Benutzbarkeit eines Grundstückes wesentlich beeinträchtigt wird, gebührt seinem Eigentümer hiefür eine angemessene Entschädigung. Diese wird, wenn sie nicht im Zuge eines Enteignungsverfahrens begehrt wird und festgestellt werden kann, von der Straßenrechtsbehörde (§ 4) endgültig festgesetzt. Hiebei finden die Bestimmungen des § 15 über die Festsetzung der Entschädigung sinngemäß Anwendung.

(3) Die Anlagen sind unter möglichster Schonung der angrenzenden Grundstücke herzustellen.

(4) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für solche an die Straße angrenzenden Grundflächen, die Zwecken dienen, für die nach anderen Gesetzen ein Enteignungsrecht besteht.

Stand vor dem 30.09.2001

In Kraft vom 12.12.1972 bis 30.09.2001

§ 10

(1) Die Besitzer der an die Straße grenzenden Grundstücke sind verpflichtet, den Abfluß des Wassers von der Straße auf ihren Grund, die notwendige Ablagerung des bei der Schneeräumung von der Straße abgeräumten Schnees einschließlich des Streusplitts auf ihrem Grund und die Herstellung von Ableitungsgräben, Sickergruben u. dgl. auf ihrem Besitz mit der im Abs. 2 bezeichneten Ausnahme ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

(2) Wenn durch die Herstellung von Ableitungsgräben die bestimmungsgemäße Benutzbarkeit eines Grundstückes wesentlich beeinträchtigt wird, gebührt seinem Eigentümer hiefür eine angemessene Entschädigung. Diese wird, wenn sie nicht im Zuge eines Enteignungsverfahrens begehrt wird und festgestellt werden kann, von der Straßenrechtsbehörde (§ 4) endgültig festgesetzt. Hiebei finden die Bestimmungen des § 15 über die Festsetzung der Entschädigung sinngemäß Anwendung.

(3) Die Anlagen sind unter möglichster Schonung der angrenzenden Grundstücke herzustellen.

(4) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für solche an die Straße angrenzenden Grundflächen, die Zwecken dienen, für die nach anderen Gesetzen ein Enteignungsrecht besteht.

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