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(1) Wenn eine Gemeindestraße im Gebiet mehrerer Gemeinden liegt, kann ihr Bau und ihre Erhaltung als eine gemeinsame Angelegenheit dieser Gemeinden bewirkt werden.
(2) Als Grundlage einerfür eine Maßnahme nach Abs. 1 hat die Bildung eines Gemeindeverbandes im Sinne des § 12 derist ein Gemeindeverband nach dem Salzburger Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 63,Gemeindeverbändegesetz zu seinbilden.
(3) Die Auflassung einer solchen Straße bedarf übereinstimmender Verordnungen der beteiligten Gemeindevertretungen.
(1) Wenn eine Gemeindestraße im Gebiet mehrerer Gemeinden liegt, kann ihr Bau und ihre Erhaltung als eine gemeinsame Angelegenheit dieser Gemeinden bewirkt werden.
(2) Als Grundlage einerfür eine Maßnahme nach Abs. 1 hat die Bildung eines Gemeindeverbandes im Sinne des § 12 derist ein Gemeindeverband nach dem Salzburger Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 63,Gemeindeverbändegesetz zu seinbilden.
(3) Die Auflassung einer solchen Straße bedarf übereinstimmender Verordnungen der beteiligten Gemeindevertretungen.