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VI. Abschnitt
Von den Eisenbahnzufahrts- und anderen Konkurrenzstraßenöffentlichen Interessentenstraßen
Allgemeines
Eisenbahnzufahrtsstraßen sind(1) Die öffentlichen Interessentenstraßen vermitteln den öffentlichen Verkehr von kleineren Siedlungen und von mehreren in Streulage liegenden Objekten oder Anlagen, soweit ein gemeinsames Verkehrsbedürfnis besteht und ein Verkehrsaufkommen wie bei einer kleinen Siedlung zu erwarten ist, zu höherrangigen Straßen.
(2) Zum Zweck des Baus oder gegebenenfalls der Übernahme einer bestehenden Straße als öffentliche Interessentenstraße und deren Erhaltung und Verwaltung ist eine Straßengenossenschaft zu bilden. An Stelle der Bezeichnung `Straßengenossenschaft` kann auch die außerhalb eines Ortsnetzes liegenden öffentlichen Straßen, die eine dem Bahnverkehr entsprechende Verbindung der Bahnhöfe und Aufnahmestellen mit der nächst erreichbaren öffentlichen Straße oder dem nächst gelegenen Ortsplatz vermittelnBezeichnung `Weggenossenschaft` verwendet werden.
VI. Abschnitt
Von den Eisenbahnzufahrts- und anderen Konkurrenzstraßenöffentlichen Interessentenstraßen
Allgemeines
Eisenbahnzufahrtsstraßen sind(1) Die öffentlichen Interessentenstraßen vermitteln den öffentlichen Verkehr von kleineren Siedlungen und von mehreren in Streulage liegenden Objekten oder Anlagen, soweit ein gemeinsames Verkehrsbedürfnis besteht und ein Verkehrsaufkommen wie bei einer kleinen Siedlung zu erwarten ist, zu höherrangigen Straßen.
(2) Zum Zweck des Baus oder gegebenenfalls der Übernahme einer bestehenden Straße als öffentliche Interessentenstraße und deren Erhaltung und Verwaltung ist eine Straßengenossenschaft zu bilden. An Stelle der Bezeichnung `Straßengenossenschaft` kann auch die außerhalb eines Ortsnetzes liegenden öffentlichen Straßen, die eine dem Bahnverkehr entsprechende Verbindung der Bahnhöfe und Aufnahmestellen mit der nächst erreichbaren öffentlichen Straße oder dem nächst gelegenen Ortsplatz vermittelnBezeichnung `Weggenossenschaft` verwendet werden.