§ 34 LStG. 1972

Salzburger Landesstraßengesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2001 bis 31.12.9999

Beitragsanteile

§ 34

(1) HinsichtlichDie Kosten des Baus und der Konkurrenzstraße übt die Konkurrenz die Straßenverwaltung ausErhaltung einer öffentlichen Interessentenstraße sind von den Interessenten entsprechend dem in der Satzung festgelegten Beitragsschlüssel zu tragen.

(2) Wenn nicht in den Satzungen anderes bestimmt wirdWird eine Straßengenossenschaft durch die Behörde gebildet, obliegt dem Bürgermeisterist der Gemeinde, inBeitragsschlüssel der Interessenten entsprechend deren Gebiet die Straße liegt,verkehrsmäßigem Vorteil aus der BauBenutzung der Interessentenstraße festzusetzen. Die Behörde hat dabei insbesondere auf das Ausmaß und die ErhaltungNutzungsmöglichkeit der erschlossenen Grundstücke sowie auf die Art und den Umfang der Benutzung der Straße gemäßdurch die Interessenten Bedacht zu nehmen. Die als Interessenten in Betracht kommenden Personen haben den BeschlüssenOrganen der KonkurrenzBehörde die für die Ermittlung des verkehrsmäßigen Vorteils erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Einsicht in die dazu notwendigen Unterlagen zu gewähren.

(3) Haben sich die Grundlagen, die für die Festsetzung des Beitragsschlüssels maßgebend waren, wesentlich geändert, kann der Beitragsschlüssel durch Beschluss der Vollversammlung neu festgesetzt werden; auf Antrag eines Interessenten hat eine Neufestsetzung zu erfolgen.

(4) Rückständige Leistungen der Mitglieder einer Straßengenossenschaft können im Verwaltungsweg mittels Rückstandsausweises eingebracht werden.

Stand vor dem 30.09.2001

In Kraft vom 12.12.1972 bis 30.09.2001

Beitragsanteile

§ 34

(1) HinsichtlichDie Kosten des Baus und der Konkurrenzstraße übt die Konkurrenz die Straßenverwaltung ausErhaltung einer öffentlichen Interessentenstraße sind von den Interessenten entsprechend dem in der Satzung festgelegten Beitragsschlüssel zu tragen.

(2) Wenn nicht in den Satzungen anderes bestimmt wirdWird eine Straßengenossenschaft durch die Behörde gebildet, obliegt dem Bürgermeisterist der Gemeinde, inBeitragsschlüssel der Interessenten entsprechend deren Gebiet die Straße liegt,verkehrsmäßigem Vorteil aus der BauBenutzung der Interessentenstraße festzusetzen. Die Behörde hat dabei insbesondere auf das Ausmaß und die ErhaltungNutzungsmöglichkeit der erschlossenen Grundstücke sowie auf die Art und den Umfang der Benutzung der Straße gemäßdurch die Interessenten Bedacht zu nehmen. Die als Interessenten in Betracht kommenden Personen haben den BeschlüssenOrganen der KonkurrenzBehörde die für die Ermittlung des verkehrsmäßigen Vorteils erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Einsicht in die dazu notwendigen Unterlagen zu gewähren.

(3) Haben sich die Grundlagen, die für die Festsetzung des Beitragsschlüssels maßgebend waren, wesentlich geändert, kann der Beitragsschlüssel durch Beschluss der Vollversammlung neu festgesetzt werden; auf Antrag eines Interessenten hat eine Neufestsetzung zu erfolgen.

(4) Rückständige Leistungen der Mitglieder einer Straßengenossenschaft können im Verwaltungsweg mittels Rückstandsausweises eingebracht werden.

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