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Rechtsnachfolger von Interessenten
Die Errichtung von Konkurrenzstraßen anderer Art oder(1) Der Rechtsnachfolger eines Interessenten tritt in sämtliche Rechte und Pflichten ein, die Umwandlung von Straßen in solche wird in jedem einzelnen Fall gesetzlich geregeltsich aus dessen Mitgliedschaft zur Straßengenossenschaft ergeben. Er hat die Rechtsnachfolge der Straßengenossenschaft unverzüglich mitzuteilen.
(2) Für die im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge ausstehenden Beitragsleistungen haften der Interessent und sein Nachfolger zur ungeteilten Hand.
Rechtsnachfolger von Interessenten
Die Errichtung von Konkurrenzstraßen anderer Art oder(1) Der Rechtsnachfolger eines Interessenten tritt in sämtliche Rechte und Pflichten ein, die Umwandlung von Straßen in solche wird in jedem einzelnen Fall gesetzlich geregeltsich aus dessen Mitgliedschaft zur Straßengenossenschaft ergeben. Er hat die Rechtsnachfolge der Straßengenossenschaft unverzüglich mitzuteilen.
(2) Für die im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge ausstehenden Beitragsleistungen haften der Interessent und sein Nachfolger zur ungeteilten Hand.