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VII. Abschnitt
Von den öffentlichen InteressentenstraßenAusscheiden von Interessenten
(1) Die Interessentenstraßen vermitteln den öffentlichen Verkehr von Siedlungen mit den öffentlichen Straßen und erlangen und verlieren ihre Eigenschaft als öffentliche Interessentenstraßen durch Verordnung der Straßenrechtsbehörde.Interessenten können aus einer Straßengenossenschaft ausscheiden:
a) | durch schriftliche Vereinbarung auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses der Vollversammlung der Straßengenossenschaft oder | |||||||||
b) | durch Bescheid der Straßenrechtsbehörde. |
(2) Der Bau einer Interessentenstraße oder die Übernahme einer bestehenden Straße als Interessentenstraße und die ErhaltungDie Vereinbarung über das Ausscheiden von Interessenten bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Straße kommt einer Weggenossenschaft derjenigenGenehmigung der Straßenrechtsbehörde. Sie ist zu erteilen, in deren Interesse die Straße errichtet wird oder besteht.wenn
a) | bei den ausscheidenden Interessenten die Voraussetzungen nach § 32 Abs 3 nachträglich weggefallen sind und | |||||||||
b) | die geänderte Satzung dem § 33 entspricht. |
(3) Die Bildung und AuflassungBehörde hat Interessenten, bei denen die Voraussetzungen nach § 32 Abs 3 nachträglich weggefallen sind, auf ihren Antrag oder auf Antrag der Genossenschaft und die Bezeichnung ihrer Mitglieder istStraßengenossenschaft mit Bescheid aus der Straßenrechtsbehördebetreffenden Straßengenossenschaft auszuscheiden. Ein solcher Bescheid hat auch die entsprechende Änderung der Satzung zu bewirkenenthalten.
(4) Scheidet ein Interessent innerhalb von zehn Jahren nach Zahlung seines Beitrags zu den Kosten des Baus der Straße ohne Rechtsnachfolger aus, hat ihm die Straßengenossenschaft einen angemessenen Teil dieses Beitrags zu erstatten. Die Höhe des Erstattungsbetrags ist unter Zugrundelegung einer Abschreibung des geleisteten Beitrags in der Höhe von 10% für jedes, wenn auch nur begonnene Jahr der Straßenbenutzung zu berechnen, wenn eine vertragliche Regelung darüber nicht besteht.
VII. Abschnitt
Von den öffentlichen InteressentenstraßenAusscheiden von Interessenten
(1) Die Interessentenstraßen vermitteln den öffentlichen Verkehr von Siedlungen mit den öffentlichen Straßen und erlangen und verlieren ihre Eigenschaft als öffentliche Interessentenstraßen durch Verordnung der Straßenrechtsbehörde.Interessenten können aus einer Straßengenossenschaft ausscheiden:
a) | durch schriftliche Vereinbarung auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses der Vollversammlung der Straßengenossenschaft oder | |||||||||
b) | durch Bescheid der Straßenrechtsbehörde. |
(2) Der Bau einer Interessentenstraße oder die Übernahme einer bestehenden Straße als Interessentenstraße und die ErhaltungDie Vereinbarung über das Ausscheiden von Interessenten bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Straße kommt einer Weggenossenschaft derjenigenGenehmigung der Straßenrechtsbehörde. Sie ist zu erteilen, in deren Interesse die Straße errichtet wird oder besteht.wenn
a) | bei den ausscheidenden Interessenten die Voraussetzungen nach § 32 Abs 3 nachträglich weggefallen sind und | |||||||||
b) | die geänderte Satzung dem § 33 entspricht. |
(3) Die Bildung und AuflassungBehörde hat Interessenten, bei denen die Voraussetzungen nach § 32 Abs 3 nachträglich weggefallen sind, auf ihren Antrag oder auf Antrag der Genossenschaft und die Bezeichnung ihrer Mitglieder istStraßengenossenschaft mit Bescheid aus der Straßenrechtsbehördebetreffenden Straßengenossenschaft auszuscheiden. Ein solcher Bescheid hat auch die entsprechende Änderung der Satzung zu bewirkenenthalten.
(4) Scheidet ein Interessent innerhalb von zehn Jahren nach Zahlung seines Beitrags zu den Kosten des Baus der Straße ohne Rechtsnachfolger aus, hat ihm die Straßengenossenschaft einen angemessenen Teil dieses Beitrags zu erstatten. Die Höhe des Erstattungsbetrags ist unter Zugrundelegung einer Abschreibung des geleisteten Beitrags in der Höhe von 10% für jedes, wenn auch nur begonnene Jahr der Straßenbenutzung zu berechnen, wenn eine vertragliche Regelung darüber nicht besteht.