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X. Abschnitt
Schlussbestimmungen
(1) Die nur fahrlässige Beschädigung einer unter dieses Gesetz fallenden Straße, der dazugehörigen baulichen Anlagen, Bäume udgl bildet, wenn sie nicht unverzüglich der nächsten Polizei- oder GendarmeriedienststelleDienststelle der Bundespolizei oder der Straßenverwaltung vom Beschädiger oder einer von ihm dazu veranlassten Person mitgeteilt wird, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.200 € zu ahnden.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Straferkenntnis, womit der Beschuldigte einer nach diesem Gesetz strafbaren Verwaltungsübertretung schuldig erkannt wird, auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche der Straßenverwaltung gegen den Beschuldigten zu entscheiden (§ 57 VStG).
X. Abschnitt
Schlussbestimmungen
(1) Die nur fahrlässige Beschädigung einer unter dieses Gesetz fallenden Straße, der dazugehörigen baulichen Anlagen, Bäume udgl bildet, wenn sie nicht unverzüglich der nächsten Polizei- oder GendarmeriedienststelleDienststelle der Bundespolizei oder der Straßenverwaltung vom Beschädiger oder einer von ihm dazu veranlassten Person mitgeteilt wird, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.200 € zu ahnden.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Straferkenntnis, womit der Beschuldigte einer nach diesem Gesetz strafbaren Verwaltungsübertretung schuldig erkannt wird, auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche der Straßenverwaltung gegen den Beschuldigten zu entscheiden (§ 57 VStG).