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Rückständige LeistungenDie von einer Bezirksverwaltungsbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen sind mangels besonderer, gesetzlich vorgesehener Kundmachungsorgane in der "Salzburger Landes-Zeitung" mit der Wirkung kundzumachen, daß die Verordnung, sofern in diesem Gesetz begründet sindihr kein besonderer Wirksamkeitsbeginn bestimmt ist, werden im Verwaltungswege hereingebrachtmit dem Tag in Kraft tritt, der der Ausgabe des betreffenden Stückes der "Salzburger Landes-Zeitung" folgt.
Rückständige LeistungenDie von einer Bezirksverwaltungsbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen sind mangels besonderer, gesetzlich vorgesehener Kundmachungsorgane in der "Salzburger Landes-Zeitung" mit der Wirkung kundzumachen, daß die Verordnung, sofern in diesem Gesetz begründet sindihr kein besonderer Wirksamkeitsbeginn bestimmt ist, werden im Verwaltungswege hereingebrachtmit dem Tag in Kraft tritt, der der Ausgabe des betreffenden Stückes der "Salzburger Landes-Zeitung" folgt.