§ 46 LStG. 1972

Salzburger Landesstraßengesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2001 bis 31.12.9999

§ 46

Rückständige LeistungenDie von einer Bezirksverwaltungsbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen sind mangels besonderer, gesetzlich vorgesehener Kundmachungsorgane in der "Salzburger Landes-Zeitung" mit der Wirkung kundzumachen, daß die Verordnung, sofern in diesem Gesetz begründet sindihr kein besonderer Wirksamkeitsbeginn bestimmt ist, werden im Verwaltungswege hereingebrachtmit dem Tag in Kraft tritt, der der Ausgabe des betreffenden Stückes der "Salzburger Landes-Zeitung" folgt.

Stand vor dem 01.10.2001

In Kraft vom 12.12.1972 bis 01.10.2001

§ 46

Rückständige LeistungenDie von einer Bezirksverwaltungsbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen sind mangels besonderer, gesetzlich vorgesehener Kundmachungsorgane in der "Salzburger Landes-Zeitung" mit der Wirkung kundzumachen, daß die Verordnung, sofern in diesem Gesetz begründet sindihr kein besonderer Wirksamkeitsbeginn bestimmt ist, werden im Verwaltungswege hereingebrachtmit dem Tag in Kraft tritt, der der Ausgabe des betreffenden Stückes der "Salzburger Landes-Zeitung" folgt.

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