§ 47 LStG. 1972

Salzburger Landesstraßengesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.02.2024 bis 31.12.9999
Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1972 novellierter

Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

§ 47

(1) Die §§ 12 und 40 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/1973 treten mit 5. Juni 1973 in Kraft.

(2) § 1 Abs 1 und 3, und die §§ 4, 6 Abs 1 und 5, 7 Abs 3, 10 Abs 1, 12, 15 Abs 1, 15a, 21 Abs 1, 26 Abs 2, 28 Abs 3, 29 Abs 4, 30 Abs 2, 31 bis 39, 40 Abs 2, 41 Abs 1 und 2, 44 bis 46 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2001 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft.

(3) Die im § 15a Abs 1 enthaltenen Fristen beginnen für Enteignungen, die vor dem im Abs 2 genannten Zeitpunkt durchgeführt worden sind, mit diesem Zeitpunkt zu laufen.

(4) § 21 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2001 finden auf Grundeinlösen nach dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt Anwendung.

(5) Die Weggenossenschaften, die in dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt bereits bestehen, gelten als Straßengenossenschaften im Sinn der §§ 31 bis 39 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2001. Die Satzungen dieser Straßengenossenschaften sind innerhalb von zwei Jahren ab dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt an die neuen Bestimmungen anzupassen. Wenn die Genehmigung der erforderlichen Änderungen nicht innerhalb dieser Frist bei der Straßenrechtsbehörde beantragt wird, kann auch diese die erforderlichen Änderungen von Amts wegen vornehmen.

(6) Auf die Bildung von Genossenschaften, deren Satzungen von der Vollversammlung in dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt bereits beschlossen sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Abs 5 ist anzuwenden.

(7) Auf Eisenbahnzufahrts- und andere Konkurrenzstraßen, die in dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt bestehen, sind die §§ 31 bis 36 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(8) § 44 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDie §§ 12 und 40 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/1973 treten mit 5. Juni 1973 in Kraft.Die Paragraphen 12 und 40 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 70 aus 1973, treten mit 5. Juni 1973 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 1 Abs. 1 und 3, und die §§ 4, 6 Abs. 1 und 5, 7 Abs. 3, 10 Abs. 1, 12, 15 Abs. 1, 15a, 21 Abs. 1, 26 Abs. 2, 28 Abs 3, 29 Abs. 4, 30 Abs. 2, 31 bis 39, 40 Abs 2, 41 Abs. 1 und 2, 44 bis 46 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2001 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und 3, und die Paragraphen 4,, 6 Absatz eins und 5, 7 Absatz 3,, 10 Absatz eins,, 12, 15 Absatz eins,, 15a, 21 Absatz eins,, 26 Absatz 2,, 28 Absatz 3,, 29 Absatz 4,, 30 Absatz 2,, 31 bis 39, 40 Absatz 2,, 41 Absatz eins und 2, 44 bis 46 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 92 aus 2001, treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die im § 15a Abs. 1 enthaltenen Fristen beginnen für Enteignungen, die vor dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt durchgeführt worden sind, mit diesem Zeitpunkt zu laufen.Die im Paragraph 15 a, Absatz eins, enthaltenen Fristen beginnen für Enteignungen, die vor dem im Absatz 2, genannten Zeitpunkt durchgeführt worden sind, mit diesem Zeitpunkt zu laufen.
  4. (4)Absatz 4§ 21 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2001 finden auf Grundeinlösen nach dem im Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt Anwendung.Paragraph 21, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 92 aus 2001, finden auf Grundeinlösen nach dem im Absatz 2, bestimmten Zeitpunkt Anwendung.
  5. (5)Absatz 5Die Weggenossenschaften, die in dem im Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt bereits bestehen, gelten als Straßengenossenschaften im Sinn der §§ 31 bis 39 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2001. Die Satzungen dieser Straßengenossenschaften sind innerhalb von zwei Jahren ab dem im Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt an die neuen Bestimmungen anzupassen. Wenn die Genehmigung der erforderlichen Änderungen nicht innerhalb dieser Frist bei der Straßenrechtsbehörde beantragt wird, kann auch diese die erforderlichen Änderungen von Amts wegen vornehmen.Die Weggenossenschaften, die in dem im Absatz 2, bestimmten Zeitpunkt bereits bestehen, gelten als Straßengenossenschaften im Sinn der Paragraphen 31 bis 39 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 92 aus 2001,. Die Satzungen dieser Straßengenossenschaften sind innerhalb von zwei Jahren ab dem im Absatz 2, bestimmten Zeitpunkt an die neuen Bestimmungen anzupassen. Wenn die Genehmigung der erforderlichen Änderungen nicht innerhalb dieser Frist bei der Straßenrechtsbehörde beantragt wird, kann auch diese die erforderlichen Änderungen von Amts wegen vornehmen.
  6. (6)Absatz 6Auf die Bildung von Genossenschaften, deren Satzungen von der Vollversammlung in dem im Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt bereits beschlossen sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Abs. 5 ist anzuwenden.Auf die Bildung von Genossenschaften, deren Satzungen von der Vollversammlung in dem im Absatz 2, bestimmten Zeitpunkt bereits beschlossen sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Absatz 5, ist anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Auf Eisenbahnzufahrts- und andere Konkurrenzstraßen, die in dem im Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt bestehen, sind die §§ 31 bis 36 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Eisenbahnzufahrts- und andere Konkurrenzstraßen, die in dem im Absatz 2, bestimmten Zeitpunkt bestehen, sind die Paragraphen 31 bis 36 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8§ 44 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.Paragraph 44, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2005, tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9§ 6 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Stand vor dem 08.02.2024

In Kraft vom 01.07.2005 bis 08.02.2024
Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1972 novellierter

Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

§ 47

(1) Die §§ 12 und 40 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/1973 treten mit 5. Juni 1973 in Kraft.

(2) § 1 Abs 1 und 3, und die §§ 4, 6 Abs 1 und 5, 7 Abs 3, 10 Abs 1, 12, 15 Abs 1, 15a, 21 Abs 1, 26 Abs 2, 28 Abs 3, 29 Abs 4, 30 Abs 2, 31 bis 39, 40 Abs 2, 41 Abs 1 und 2, 44 bis 46 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2001 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft.

(3) Die im § 15a Abs 1 enthaltenen Fristen beginnen für Enteignungen, die vor dem im Abs 2 genannten Zeitpunkt durchgeführt worden sind, mit diesem Zeitpunkt zu laufen.

(4) § 21 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2001 finden auf Grundeinlösen nach dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt Anwendung.

(5) Die Weggenossenschaften, die in dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt bereits bestehen, gelten als Straßengenossenschaften im Sinn der §§ 31 bis 39 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2001. Die Satzungen dieser Straßengenossenschaften sind innerhalb von zwei Jahren ab dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt an die neuen Bestimmungen anzupassen. Wenn die Genehmigung der erforderlichen Änderungen nicht innerhalb dieser Frist bei der Straßenrechtsbehörde beantragt wird, kann auch diese die erforderlichen Änderungen von Amts wegen vornehmen.

(6) Auf die Bildung von Genossenschaften, deren Satzungen von der Vollversammlung in dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt bereits beschlossen sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Abs 5 ist anzuwenden.

(7) Auf Eisenbahnzufahrts- und andere Konkurrenzstraßen, die in dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt bestehen, sind die §§ 31 bis 36 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(8) § 44 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDie §§ 12 und 40 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/1973 treten mit 5. Juni 1973 in Kraft.Die Paragraphen 12 und 40 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 70 aus 1973, treten mit 5. Juni 1973 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 1 Abs. 1 und 3, und die §§ 4, 6 Abs. 1 und 5, 7 Abs. 3, 10 Abs. 1, 12, 15 Abs. 1, 15a, 21 Abs. 1, 26 Abs. 2, 28 Abs 3, 29 Abs. 4, 30 Abs. 2, 31 bis 39, 40 Abs 2, 41 Abs. 1 und 2, 44 bis 46 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2001 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und 3, und die Paragraphen 4,, 6 Absatz eins und 5, 7 Absatz 3,, 10 Absatz eins,, 12, 15 Absatz eins,, 15a, 21 Absatz eins,, 26 Absatz 2,, 28 Absatz 3,, 29 Absatz 4,, 30 Absatz 2,, 31 bis 39, 40 Absatz 2,, 41 Absatz eins und 2, 44 bis 46 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 92 aus 2001, treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die im § 15a Abs. 1 enthaltenen Fristen beginnen für Enteignungen, die vor dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt durchgeführt worden sind, mit diesem Zeitpunkt zu laufen.Die im Paragraph 15 a, Absatz eins, enthaltenen Fristen beginnen für Enteignungen, die vor dem im Absatz 2, genannten Zeitpunkt durchgeführt worden sind, mit diesem Zeitpunkt zu laufen.
  4. (4)Absatz 4§ 21 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2001 finden auf Grundeinlösen nach dem im Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt Anwendung.Paragraph 21, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 92 aus 2001, finden auf Grundeinlösen nach dem im Absatz 2, bestimmten Zeitpunkt Anwendung.
  5. (5)Absatz 5Die Weggenossenschaften, die in dem im Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt bereits bestehen, gelten als Straßengenossenschaften im Sinn der §§ 31 bis 39 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2001. Die Satzungen dieser Straßengenossenschaften sind innerhalb von zwei Jahren ab dem im Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt an die neuen Bestimmungen anzupassen. Wenn die Genehmigung der erforderlichen Änderungen nicht innerhalb dieser Frist bei der Straßenrechtsbehörde beantragt wird, kann auch diese die erforderlichen Änderungen von Amts wegen vornehmen.Die Weggenossenschaften, die in dem im Absatz 2, bestimmten Zeitpunkt bereits bestehen, gelten als Straßengenossenschaften im Sinn der Paragraphen 31 bis 39 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 92 aus 2001,. Die Satzungen dieser Straßengenossenschaften sind innerhalb von zwei Jahren ab dem im Absatz 2, bestimmten Zeitpunkt an die neuen Bestimmungen anzupassen. Wenn die Genehmigung der erforderlichen Änderungen nicht innerhalb dieser Frist bei der Straßenrechtsbehörde beantragt wird, kann auch diese die erforderlichen Änderungen von Amts wegen vornehmen.
  6. (6)Absatz 6Auf die Bildung von Genossenschaften, deren Satzungen von der Vollversammlung in dem im Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt bereits beschlossen sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Abs. 5 ist anzuwenden.Auf die Bildung von Genossenschaften, deren Satzungen von der Vollversammlung in dem im Absatz 2, bestimmten Zeitpunkt bereits beschlossen sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Absatz 5, ist anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Auf Eisenbahnzufahrts- und andere Konkurrenzstraßen, die in dem im Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt bestehen, sind die §§ 31 bis 36 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Eisenbahnzufahrts- und andere Konkurrenzstraßen, die in dem im Absatz 2, bestimmten Zeitpunkt bestehen, sind die Paragraphen 31 bis 36 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8§ 44 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.Paragraph 44, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2005, tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9§ 6 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

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