§ 51a NÖ FG 2015 Geschäftsordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes

NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat mit Genehmigung der Landesregierung die näheren Bestimmungen über die Einteilung des Landes in 5 Feuerwehrregionen und Feuerwehrbezirke, die Organisation des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sowie die Aufgaben und die Geschäftsführung der Organe gemäß § 52a zu treffen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten wegen Widerspruchs mit den Bestimmungen dieses Gesetzes von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.

(2) Die Geschäftsordnung sowie ihre Änderungen sind im Publikationsorgan des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.

Stand vor dem 15.10.2020

In Kraft vom 18.08.2020 bis 15.10.2020

(1) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat mit Genehmigung der Landesregierung die näheren Bestimmungen über die Einteilung des Landes in 5 Feuerwehrregionen und Feuerwehrbezirke, die Organisation des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sowie die Aufgaben und die Geschäftsführung der Organe gemäß § 52a zu treffen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten wegen Widerspruchs mit den Bestimmungen dieses Gesetzes von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.

(2) Die Geschäftsordnung sowie ihre Änderungen sind im Publikationsorgan des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.

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