§ 55 NÖ FG 2015 Landesfeuerwehrrat

NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Landesfeuerwehrrat besteht aus:

1.

dem Landesfeuerwehrkommandanten als Vorsitzenden,

2.

dem Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter,

3.

den Feuerwehrviertelvertretern gemäß § 60 und

4.

dem Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses und den Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz.

(2) Der Landesfeuerwehrkommandant hat den Landesfeuerwehrrat zu mindestens sechs Sitzungen im Kalenderjahr einzuberufen.

Stand vor dem 04.04.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 04.04.2016

(1) Der Landesfeuerwehrrat besteht aus:

1.

dem Landesfeuerwehrkommandanten als Vorsitzenden,

2.

dem Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter,

3.

den Feuerwehrviertelvertretern gemäß § 60 und

4.

dem Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses und den Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz.

(2) Der Landesfeuerwehrkommandant hat den Landesfeuerwehrrat zu mindestens sechs Sitzungen im Kalenderjahr einzuberufen.

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