§ 60 NÖ FG 2015 Feuerwehrviertelvertreter

NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Dem Feuerwehrviertelvertreter obliegt die Vertretung der Bezirksfeuerwehrkommandanten des Feuerwehrviertels im Landesfeuerwehrrat.

(2) Der Feuerwehrviertelvertreter hat mindestens halbjährlich die Bezirksfeuerwehrkommandanten seines Feuerwehrviertels zu einer Dienstbesprechung einzuberufen und über die Sitzungen des Landesfeuerwehrrates zu informieren. Über seine Tätigkeit hat er dem Landesfeuerwehrkommandanten schriftlich zu berichten.

Stand vor dem 04.04.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 04.04.2016

(1) Dem Feuerwehrviertelvertreter obliegt die Vertretung der Bezirksfeuerwehrkommandanten des Feuerwehrviertels im Landesfeuerwehrrat.

(2) Der Feuerwehrviertelvertreter hat mindestens halbjährlich die Bezirksfeuerwehrkommandanten seines Feuerwehrviertels zu einer Dienstbesprechung einzuberufen und über die Sitzungen des Landesfeuerwehrrates zu informieren. Über seine Tätigkeit hat er dem Landesfeuerwehrkommandanten schriftlich zu berichten.

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