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(1) Die Wahlperiode beträgt 5 Jahre.
(2) Die Wahl
1. | der Feuerwehrkommandanten und Feuerwehrkommandantstellvertreter ist bis spätestens 31. Jänner, | |||||||||
2. | der Bezirksfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandanten, deren Stellvertreter und der Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten ist zwischen 15. Februar und 15. März, | |||||||||
3. | des Vorsitzenden der dem NÖ Landesfeuerwehrverband angehörigen Betriebsfeuerwehren und dessen Stellvertreters ist bis spätestens 15. März, | |||||||||
4. | des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters, der Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugenden Brandschutz und der Feuerwehrviertelvertreter ist spätestens bis 30. April des jeweiligen Wahljahres | |||||||||
abzuhalten. |
(1) Die Wahlperiode beträgt 5 Jahre.
(2) Die Wahl
1. | der Feuerwehrkommandanten und Feuerwehrkommandantstellvertreter ist bis spätestens 31. Jänner, | |||||||||
2. | der Bezirksfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandanten, deren Stellvertreter und der Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten ist zwischen 15. Februar und 15. März, | |||||||||
3. | des Vorsitzenden der dem NÖ Landesfeuerwehrverband angehörigen Betriebsfeuerwehren und dessen Stellvertreters ist bis spätestens 15. März, | |||||||||
4. | des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters, der Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugenden Brandschutz und der Feuerwehrviertelvertreter ist spätestens bis 30. April des jeweiligen Wahljahres | |||||||||
abzuhalten. |