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(1) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat in Ausführung der Bestimmungen der §§ 65a bis 68a mit Genehmigung der Landesregierung eine Wahlordnung zu erlassen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten wegen Widerspruchs mit den Bestimmungen dieses Gesetzes von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.
(2) Die Wahlordnung sowie ihre Änderungen sind im Publikationsorgan des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.
(1) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat in Ausführung der Bestimmungen der §§ 65a bis 68a mit Genehmigung der Landesregierung eine Wahlordnung zu erlassen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten wegen Widerspruchs mit den Bestimmungen dieses Gesetzes von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.
(2) Die Wahlordnung sowie ihre Änderungen sind im Publikationsorgan des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.