§ 82 NÖ FG 2015 Kostentragung bei Waldbränden

NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999

Die Kostentragung bei Waldbränden wird durch § 17a NÖ Forstausführungsgesetzdas Forstgesetz 1975, LGBl. 6851BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2023, geregelt.Die Kostentragung bei Waldbränden wird durch Paragraph 17 adas Forstgesetz 1975, NÖ ForstausführungsgesetzBundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, Landesgesetzblatt 6851in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023,, geregelt.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2016 bis 30.06.2024

Die Kostentragung bei Waldbränden wird durch § 17a NÖ Forstausführungsgesetzdas Forstgesetz 1975, LGBl. 6851BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2023, geregelt.Die Kostentragung bei Waldbränden wird durch Paragraph 17 adas Forstgesetz 1975, NÖ ForstausführungsgesetzBundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, Landesgesetzblatt 6851in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023,, geregelt.

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