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Die Kostentragung bei Waldbränden wird durch § 17a NÖ Forstausführungsgesetzdas Forstgesetz 1975, LGBl. 6851BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2023, geregelt.Die Kostentragung bei Waldbränden wird durch Paragraph 17 adas Forstgesetz 1975, NÖ ForstausführungsgesetzBundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, Landesgesetzblatt 6851in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023,, geregelt.
Die Kostentragung bei Waldbränden wird durch § 17a NÖ Forstausführungsgesetzdas Forstgesetz 1975, LGBl. 6851BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2023, geregelt.Die Kostentragung bei Waldbränden wird durch Paragraph 17 adas Forstgesetz 1975, NÖ ForstausführungsgesetzBundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, Landesgesetzblatt 6851in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023,, geregelt.