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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer:
1. | brandgefährliche Tätigkeiten gemäß § 7 nicht überwacht oder überwachen lässt, | |||||||||
2. | Vorschriften gemäß §§ 8, 11 oder 12 nicht einhält, | |||||||||
3. | einen Mangel oder Missstand gemäß §§ 10, 15 oder 21, dessen Behebung ihm mit Bescheid aufgetragen wurde, nicht behebt, | |||||||||
4. | Verbote oder Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 9 nicht beachtet, | |||||||||
5. | einer Verpflichtung gemäß § 13 nicht nachkommt, | |||||||||
6. |
| |||||||||
7. | die gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Überprüfungen oder Kehrungen weder zum Kehrtermin durchführen lässt, noch diese zu einem mit dem Rauchfangkehrer vereinbarten späteren Termin nachholen lässt, | |||||||||
8. | entgegen einem Bescheid gemäß § 22 Abs. 1 eine Brandsicherheitswache nicht beistellen lässt, | |||||||||
9. | die gemäß § 24 Abs. 1 oder 2 vorgeschriebenen Mittel zur Brand- und Gefahrenbekämpfung nicht bereithält, | |||||||||
10. | entgegen einem Bescheid gemäß § 25 Abs. 1 besondere Alarm- und Meldeanlagen nicht errichtet, | |||||||||
11. | Verpflichtungen gemäß §§ 26 oder 27 Abs. 1 nicht nachkommt, | |||||||||
12. | Anordnungen gemäß § 29 nicht Folge leistet, | |||||||||
13. | Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten gemäß § 30 nicht durchführt, | |||||||||
14. | die Alarmierung der Feuerwehr mutwillig veranlasst, | |||||||||
15. | Dienstkleidung, Dienstgrade und das Korpsabzeichen der Feuerwehr ohne schriftliche Zustimmung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes anders als für Feuerwehrzwecke verwendet. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,--, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer:
1. | brandgefährliche Tätigkeiten gemäß § 7 nicht überwacht oder überwachen lässt, | |||||||||
2. | Vorschriften gemäß §§ 8, 11 oder 12 nicht einhält, | |||||||||
3. | einen Mangel oder Missstand gemäß §§ 10, 15 oder 21, dessen Behebung ihm mit Bescheid aufgetragen wurde, nicht behebt, | |||||||||
4. | Verbote oder Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 9 nicht beachtet, | |||||||||
5. | einer Verpflichtung gemäß § 13 nicht nachkommt, | |||||||||
6. |
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7. | die gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Überprüfungen oder Kehrungen weder zum Kehrtermin durchführen lässt, noch diese zu einem mit dem Rauchfangkehrer vereinbarten späteren Termin nachholen lässt, | |||||||||
8. | entgegen einem Bescheid gemäß § 22 Abs. 1 eine Brandsicherheitswache nicht beistellen lässt, | |||||||||
9. | die gemäß § 24 Abs. 1 oder 2 vorgeschriebenen Mittel zur Brand- und Gefahrenbekämpfung nicht bereithält, | |||||||||
10. | entgegen einem Bescheid gemäß § 25 Abs. 1 besondere Alarm- und Meldeanlagen nicht errichtet, | |||||||||
11. | Verpflichtungen gemäß §§ 26 oder 27 Abs. 1 nicht nachkommt, | |||||||||
12. | Anordnungen gemäß § 29 nicht Folge leistet, | |||||||||
13. | Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten gemäß § 30 nicht durchführt, | |||||||||
14. | die Alarmierung der Feuerwehr mutwillig veranlasst, | |||||||||
15. | Dienstkleidung, Dienstgrade und das Korpsabzeichen der Feuerwehr ohne schriftliche Zustimmung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes anders als für Feuerwehrzwecke verwendet. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,--, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.