§ 88 NÖ FG 2015

NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400, außer Kraft.

(4) § 28 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

(5) § 87 Abs. 11 und 12 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten rückwirkend am 13. März 2020 in Kraft.

(6) § 87 Abs. 11 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Stand vor dem 21.12.2020

In Kraft vom 18.04.2020 bis 21.12.2020

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400, außer Kraft.

(4) § 28 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

(5) § 87 Abs. 11 und 12 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten rückwirkend am 13. März 2020 in Kraft.

(6) § 87 Abs. 11 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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