§ 3 NÖ MSG (weggefallen)

NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen müssen dafür persönlich und fachlich geeignet sein§ 3 NÖ MSG seit 31.12.2019 weggefallen. Das Land sowie die im Sozialbereich tätigen Träger haben für die notwendige Fortbildung ihres Fachpersonals zu sorgen und erforderlichenfalls Supervision zu ermöglichen.

(2) Das Land hat die allgemeinen Maßnahmen zu planen, die zur Erreichung der Ziele der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erforderlich sind (Sozialplanung). Dabei sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in den Fachbereichen, welche die Bedarfsorientierte Mindestsicherung berühren, zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen müssen dafür persönlich und fachlich geeignet sein§ 3 NÖ MSG seit 31.12.2019 weggefallen. Das Land sowie die im Sozialbereich tätigen Träger haben für die notwendige Fortbildung ihres Fachpersonals zu sorgen und erforderlichenfalls Supervision zu ermöglichen.

(2) Das Land hat die allgemeinen Maßnahmen zu planen, die zur Erreichung der Ziele der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erforderlich sind (Sozialplanung). Dabei sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in den Fachbereichen, welche die Bedarfsorientierte Mindestsicherung berühren, zu berücksichtigen.

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