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(2) Das Land hat die allgemeinen Maßnahmen zu planen, die zur Erreichung der Ziele der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erforderlich sind (Sozialplanung). Dabei sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in den Fachbereichen, welche die Bedarfsorientierte Mindestsicherung berühren, zu berücksichtigen.
(2) Das Land hat die allgemeinen Maßnahmen zu planen, die zur Erreichung der Ziele der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erforderlich sind (Sozialplanung). Dabei sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in den Fachbereichen, welche die Bedarfsorientierte Mindestsicherung berühren, zu berücksichtigen.