§ 7a NÖ MSG (weggefallen)

NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Unbeschadet des § 7 müssen Hilfe suchende Personen alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Vermittelbarkeit (z§ 7a NÖ MSG seit 31.12.2019 weggefallen. B. Deutschkurse) am Arbeitsmarkt, die Arbeitsfähigkeit oder die soziale Stabilisierung zu verbessern.

(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 können den Hilfe suchenden Personen befristete gemeinnützige Hilfstätigkeiten vom Land oder den Gemeinden angeboten werden, sofern nicht zeitgleich das Arbeitsmarktservice Maßnahmen angeordnet hat oder anordnet.

(3) Kommt die Hilfe suchende Person nach Gewährung einer Leistung ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach oder lehnt sie wiederholt eine zumutbare angebotene gemeinnützige Hilfstätigkeit nach Abs. 2 ab oder beendet sie diese wiederholt grundlos vorzeitig, ist nach § 7 Abs. 7 und 8 vorzugehen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.2019
(1) Unbeschadet des § 7 müssen Hilfe suchende Personen alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Vermittelbarkeit (z§ 7a NÖ MSG seit 31.12.2019 weggefallen. B. Deutschkurse) am Arbeitsmarkt, die Arbeitsfähigkeit oder die soziale Stabilisierung zu verbessern.

(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 können den Hilfe suchenden Personen befristete gemeinnützige Hilfstätigkeiten vom Land oder den Gemeinden angeboten werden, sofern nicht zeitgleich das Arbeitsmarktservice Maßnahmen angeordnet hat oder anordnet.

(3) Kommt die Hilfe suchende Person nach Gewährung einer Leistung ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach oder lehnt sie wiederholt eine zumutbare angebotene gemeinnützige Hilfstätigkeit nach Abs. 2 ab oder beendet sie diese wiederholt grundlos vorzeitig, ist nach § 7 Abs. 7 und 8 vorzugehen.

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