§ 7c NÖ MSG (weggefallen)

NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Alle Personen nach § 7b Abs. 1 haben sich im Rahmen einer Integrationserklärung (Anlage A) zur Umsetzung der Maßnahmen nach § 7b zu verpflichten§ 7c NÖ MSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Integrationserklärung ist bei Antragstellung oder im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Gewährung der Leistung vor der Behörde von jeder Person nach Abs. 1 persönlich zu unterschreiben. Eine Vertretung ist, mit Ausnahme der Unterschrift durch gesetzliche Vertreter, nicht zulässig.

(3) Die Hilfe suchende Person ist nachweislich, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers, über den Inhalt der Integrationserklärung zu belehren. Der Hilfe suchenden Person ist eine Kopie der unterschriebenen Integrationserklärung auszufolgen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.2019
(1) Alle Personen nach § 7b Abs. 1 haben sich im Rahmen einer Integrationserklärung (Anlage A) zur Umsetzung der Maßnahmen nach § 7b zu verpflichten§ 7c NÖ MSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Integrationserklärung ist bei Antragstellung oder im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Gewährung der Leistung vor der Behörde von jeder Person nach Abs. 1 persönlich zu unterschreiben. Eine Vertretung ist, mit Ausnahme der Unterschrift durch gesetzliche Vertreter, nicht zulässig.

(3) Die Hilfe suchende Person ist nachweislich, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers, über den Inhalt der Integrationserklärung zu belehren. Der Hilfe suchenden Person ist eine Kopie der unterschriebenen Integrationserklärung auszufolgen.

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