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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Integrationserklärung ist bei Antragstellung oder im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Gewährung der Leistung vor der Behörde von jeder Person nach Abs. 1 persönlich zu unterschreiben. Eine Vertretung ist, mit Ausnahme der Unterschrift durch gesetzliche Vertreter, nicht zulässig.
(3) Die Hilfe suchende Person ist nachweislich, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers, über den Inhalt der Integrationserklärung zu belehren. Der Hilfe suchenden Person ist eine Kopie der unterschriebenen Integrationserklärung auszufolgen.
(2) Die Integrationserklärung ist bei Antragstellung oder im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Gewährung der Leistung vor der Behörde von jeder Person nach Abs. 1 persönlich zu unterschreiben. Eine Vertretung ist, mit Ausnahme der Unterschrift durch gesetzliche Vertreter, nicht zulässig.
(3) Die Hilfe suchende Person ist nachweislich, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers, über den Inhalt der Integrationserklärung zu belehren. Der Hilfe suchenden Person ist eine Kopie der unterschriebenen Integrationserklärung auszufolgen.