§ 7d NÖ MSG (weggefallen)

NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG)

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Erfüllung der Maßnahmen nach § 7b ist mittels entsprechender Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen nachzuweisen§ 7d NÖ MSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Für den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs hat die Behörde eine Frist von sechs Monaten zu setzen.

(3) Für den Nachweis von Deutschkenntnissen im Umfang des Sprachniveaus A0, A1 bzw. A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen hat die Behörde eine Frist von jeweils sechs Monaten zu setzen.

(4) Ist der Hilfe suchenden Person die Erfüllung der Maßnahmen nach § 7b nachweislich nicht möglich oder zumutbar, kann die Behörde auf Antrag die im Bescheid gesetzte Frist erstrecken oder von der Erfüllung der Auflage endgültig absehen.

(5) Kommt die Hilfe suchende Person den angeordneten Verpflichtungen nach § 7b nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nach, sind die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung - Integration um 50% zu kürzen und hat die Behörde eine Nachfrist für die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu setzen. Mit dem auf den Nachweis der Erfüllung der Auflage folgenden Monat ist die Kürzung aufzuheben. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist bei wiederholter Pflichtverletzung zulässig.

(6) § 7 Abs. 8 gilt sinngemäß.

(7) Bei Verstößen gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz sind die Abs. 5 und 6 anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.2019
(1) Die Erfüllung der Maßnahmen nach § 7b ist mittels entsprechender Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen nachzuweisen§ 7d NÖ MSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Für den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs hat die Behörde eine Frist von sechs Monaten zu setzen.

(3) Für den Nachweis von Deutschkenntnissen im Umfang des Sprachniveaus A0, A1 bzw. A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen hat die Behörde eine Frist von jeweils sechs Monaten zu setzen.

(4) Ist der Hilfe suchenden Person die Erfüllung der Maßnahmen nach § 7b nachweislich nicht möglich oder zumutbar, kann die Behörde auf Antrag die im Bescheid gesetzte Frist erstrecken oder von der Erfüllung der Auflage endgültig absehen.

(5) Kommt die Hilfe suchende Person den angeordneten Verpflichtungen nach § 7b nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nach, sind die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung - Integration um 50% zu kürzen und hat die Behörde eine Nachfrist für die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu setzen. Mit dem auf den Nachweis der Erfüllung der Auflage folgenden Monat ist die Kürzung aufzuheben. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist bei wiederholter Pflichtverletzung zulässig.

(6) § 7 Abs. 8 gilt sinngemäß.

(7) Bei Verstößen gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz sind die Abs. 5 und 6 anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten