§ 14 NÖ MSG (weggefallen)

NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Das Land trägt die erforderlichen Kosten einer einfachen Bestattung eines verstorbenen Menschen, soweit diese nicht aus dem Vermögen der verstorbenen Person bestritten werden können oder Dritte zur Tragung der Kosten verpflichtet sind§ 14 NÖ MSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Als Teil der Bestattungskosten können die Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten übernommen werden, soweit dies aus wichtigen, insbesondere aus familiären Gründen, erforderlich ist.

(3) Die Bestattungskosten werden im Rahmen des Privatrechts übernommen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Das Land trägt die erforderlichen Kosten einer einfachen Bestattung eines verstorbenen Menschen, soweit diese nicht aus dem Vermögen der verstorbenen Person bestritten werden können oder Dritte zur Tragung der Kosten verpflichtet sind§ 14 NÖ MSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Als Teil der Bestattungskosten können die Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten übernommen werden, soweit dies aus wichtigen, insbesondere aus familiären Gründen, erforderlich ist.

(3) Die Bestattungskosten werden im Rahmen des Privatrechts übernommen.

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