§ 15 NÖ MSG (weggefallen)

NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt§ 15 NÖ MSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können gestellt werden:

1.

durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist,

2.

für die Hilfe suchende Person

a)

gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter,

b)

im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder Angehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen,

c)

durch ihre Sachwalterin oder ihren Sachwalter, wenn die Antragstellung zu deren oder dessen Aufgabenbereich gehört,

d)

Vertreter oder Vertreterinnen von Einrichtungen, in denen die Hilfe suchende Person Leistungen erhält.

(3) Anträge können bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.

(4) Im Antrag sind Angaben zu

1.

Person und Personenstand,

2.

den Wohnverhältnissen,

3.

den Einkommensverhältnissen,

4.

den Vermögensverhältnissen und

5.

dem Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice

des Antragstellers und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen.

(5) Als Nachweis im Sinne des Abs. 4 kann die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:

1.

zur Person und Personenstand: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft,

2.

zu den Wohnverhältnissen: Mietvertrag, Nachweis über einen Wohnzuschuss,

3.

zu den Einkommensverhältnissen: Lohnbestätigung, Einkommenssteuerbescheid, Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld oder Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge,

4.

zu den Vermögensverhältnissen: Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Wertpapiere und Kontoauszüge,

5.

zum Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice: Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche und die Betreuungsvereinbarung.

(6) Die Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Abs. 4 entfällt bzw. darf deren Vorlage nach Abs. 5 nicht verlangt werden, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere im Zentralen Personenstandsregister (ZPR, § 44 des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013), im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) oder im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985) oder durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.2019
(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt§ 15 NÖ MSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können gestellt werden:

1.

durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist,

2.

für die Hilfe suchende Person

a)

gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter,

b)

im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder Angehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen,

c)

durch ihre Sachwalterin oder ihren Sachwalter, wenn die Antragstellung zu deren oder dessen Aufgabenbereich gehört,

d)

Vertreter oder Vertreterinnen von Einrichtungen, in denen die Hilfe suchende Person Leistungen erhält.

(3) Anträge können bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.

(4) Im Antrag sind Angaben zu

1.

Person und Personenstand,

2.

den Wohnverhältnissen,

3.

den Einkommensverhältnissen,

4.

den Vermögensverhältnissen und

5.

dem Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice

des Antragstellers und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen.

(5) Als Nachweis im Sinne des Abs. 4 kann die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:

1.

zur Person und Personenstand: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft,

2.

zu den Wohnverhältnissen: Mietvertrag, Nachweis über einen Wohnzuschuss,

3.

zu den Einkommensverhältnissen: Lohnbestätigung, Einkommenssteuerbescheid, Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld oder Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge,

4.

zu den Vermögensverhältnissen: Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Wertpapiere und Kontoauszüge,

5.

zum Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice: Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche und die Betreuungsvereinbarung.

(6) Die Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Abs. 4 entfällt bzw. darf deren Vorlage nach Abs. 5 nicht verlangt werden, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere im Zentralen Personenstandsregister (ZPR, § 44 des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013), im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) oder im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985) oder durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.

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