§ 16 NÖ MSG (weggefallen)

NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinde, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, ist über einen Antrag auf eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach § 10 § 16 NÖzu informieren MSG seit 31.12.2019 weggefallen. Die Gemeinde kann zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Stellungnahme abgeben.

(2) Die Stellungnahme ist bei der Entscheidung der Behörde zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist über den Ausgang des Verfahrens sowie über jede nachträgliche Leistungseinstellung zu informieren.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.2019
(1) Die Gemeinde, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, ist über einen Antrag auf eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach § 10 § 16 NÖzu informieren MSG seit 31.12.2019 weggefallen. Die Gemeinde kann zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Stellungnahme abgeben.

(2) Die Stellungnahme ist bei der Entscheidung der Behörde zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist über den Ausgang des Verfahrens sowie über jede nachträgliche Leistungseinstellung zu informieren.

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