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(2) Folgende Behörden, Gerichte und Einrichtungen haben auf Ersuchen der Behörde die zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln:
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(2a) Der Bürgermeister hat die Behörde über jede Aufnahme, Ablehnung oder Beendigung einer gemeinnützigen Hilfstätigkeit im Sinne des § 7a Abs. 2 § 18 NÖzu informieren MSG seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Dienstgeber und Bestandgeber einer Hilfe suchenden Person sowie Dienstgeber einer ersatzpflichtigen Person haben zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf schriftliches Ersuchen der Behörde innerhalb einer angemessenen, mindestens einwöchigen Frist über alle Tatsachen, die das Dienst- oder Bestandverhältnis betreffen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Behörde hat im Ersuchen jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.
(4) Personen, deren Einkommen für die Leistung Bedarfsorientierter Mindestsicherung oder für einen Kostenersatz maßgeblich ist, haben zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder zum Zweck der Prüfung eines Kostenersatzes auf schriftliches Ersuchen der Behörde die erforderlichen Erklärungen und Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, abzugeben bzw. vorzulegen, sofern nicht § 17 zur Anwendung gelangt.
(5) Die Behörde ist zur Feststellung von Ansprüchen nach diesem Gesetz und zur Überprüfung der Angaben der Antragsteller berechtigt, eine Verknüpfungsabfrage im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen.
(6) Der Österreichische Integrationsfonds hat auf Ersuchen der Behörde die zur Feststellung einer Pflichtverletzung nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz erforderlichen Auskünfte und personenbezogenen Daten zu übermitteln.
(7) Die Behörde hat auf Ersuchen der Gemeinde für das Anbieten gemeinnütziger Hilfstätigkeiten (§ 7a Abs. 2) folgende erforderlichen personenbezogenen Daten des Zahlungsempfängers einer Bedarfsgemeinschaft, das sind alle Personen einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft, für die gemeinsame Leistungen gewährt werden, zu übermitteln:
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(2) Folgende Behörden, Gerichte und Einrichtungen haben auf Ersuchen der Behörde die zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln:
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(2a) Der Bürgermeister hat die Behörde über jede Aufnahme, Ablehnung oder Beendigung einer gemeinnützigen Hilfstätigkeit im Sinne des § 7a Abs. 2 § 18 NÖzu informieren MSG seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Dienstgeber und Bestandgeber einer Hilfe suchenden Person sowie Dienstgeber einer ersatzpflichtigen Person haben zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf schriftliches Ersuchen der Behörde innerhalb einer angemessenen, mindestens einwöchigen Frist über alle Tatsachen, die das Dienst- oder Bestandverhältnis betreffen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Behörde hat im Ersuchen jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.
(4) Personen, deren Einkommen für die Leistung Bedarfsorientierter Mindestsicherung oder für einen Kostenersatz maßgeblich ist, haben zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder zum Zweck der Prüfung eines Kostenersatzes auf schriftliches Ersuchen der Behörde die erforderlichen Erklärungen und Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, abzugeben bzw. vorzulegen, sofern nicht § 17 zur Anwendung gelangt.
(5) Die Behörde ist zur Feststellung von Ansprüchen nach diesem Gesetz und zur Überprüfung der Angaben der Antragsteller berechtigt, eine Verknüpfungsabfrage im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen.
(6) Der Österreichische Integrationsfonds hat auf Ersuchen der Behörde die zur Feststellung einer Pflichtverletzung nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz erforderlichen Auskünfte und personenbezogenen Daten zu übermitteln.
(7) Die Behörde hat auf Ersuchen der Gemeinde für das Anbieten gemeinnütziger Hilfstätigkeiten (§ 7a Abs. 2) folgende erforderlichen personenbezogenen Daten des Zahlungsempfängers einer Bedarfsgemeinschaft, das sind alle Personen einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft, für die gemeinsame Leistungen gewährt werden, zu übermitteln:
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