§ 19 NÖ MSG (weggefallen)

NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Über einen Antrag ist ohne unnötigen Aufschub, in erster Instanz aber spätestens drei Monate nach dessen Einlangen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen§ 19 NÖ MSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Wenn und insoweit eine Gefährdung des Lebensunterhaltes oder kein Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung der Hilfe suchenden Person besteht, ist die unmittelbar erforderliche Soforthilfe mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu gewähren.

(3) Keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides besteht im Fall der Änderung oder Neubemessung von Dauerleistungen auf Grund von Änderungen dieses Gesetzes, darauf gestützter Verordnungen oder auf Grund von Anpassungen sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der hilfsbedürftigen Person anzusehen sind.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Über einen Antrag ist ohne unnötigen Aufschub, in erster Instanz aber spätestens drei Monate nach dessen Einlangen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen§ 19 NÖ MSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Wenn und insoweit eine Gefährdung des Lebensunterhaltes oder kein Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung der Hilfe suchenden Person besteht, ist die unmittelbar erforderliche Soforthilfe mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu gewähren.

(3) Keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides besteht im Fall der Änderung oder Neubemessung von Dauerleistungen auf Grund von Änderungen dieses Gesetzes, darauf gestützter Verordnungen oder auf Grund von Anpassungen sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der hilfsbedürftigen Person anzusehen sind.

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