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Legende:
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(2) Für die Dauer des Aufenthaltes in einer unter Abs MSG seit 31.12.2019 weggefallen. 1 Z 1 fallenden Einrichtung tritt kein Ruhen von Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes in den Fällen ein, in welchen in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf in der konkreten Unterkunft besteht oder die Erhaltung dieser Unterkunft wirtschaftlich sinnvoll erscheint.
(3) Eine Verpflichtung zur Erlassung eines schriftlichen Bescheides über das Ruhen des Anspruchs auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung nach Abs. 1 besteht nur, wenn dies die hilfsbedürftige Person innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.
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(2) Für die Dauer des Aufenthaltes in einer unter Abs MSG seit 31.12.2019 weggefallen. 1 Z 1 fallenden Einrichtung tritt kein Ruhen von Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes in den Fällen ein, in welchen in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf in der konkreten Unterkunft besteht oder die Erhaltung dieser Unterkunft wirtschaftlich sinnvoll erscheint.
(3) Eine Verpflichtung zur Erlassung eines schriftlichen Bescheides über das Ruhen des Anspruchs auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung nach Abs. 1 besteht nur, wenn dies die hilfsbedürftige Person innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.