§ 22 NÖ MSG (weggefallen)

NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach § 10 § 22 NÖruht:

1.

während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder in einer Sozialhilfeeinrichtung, für dessen Kosten ein Sozialversicherungsträger, der Bund oder ein Sozialhilfeträger aufkommt, das Ruhen gilt jedoch nicht für den Eintritts- und Austrittsmonat,

2.

für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder für die Dauer des Vollzugs einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme,

3.

für die Dauer des Aufenthaltes der hilfsbedürftigen Person im Ausland. Ruhen tritt nicht ein, wenn sich die hilfsbedürftige Person im Kalenderjahr nicht länger als einen Monat im Ausland aufhält. Darüber hinaus kann Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt werden, wenn der Aufenthalt im Ausland besonders im Interesse der Gesundheit oder der familiären Beziehungen der hilfsbedürftigen Person gelegen ist.

(2) Für die Dauer des Aufenthaltes in einer unter Abs MSG seit 31.12.2019 weggefallen. 1 Z 1 fallenden Einrichtung tritt kein Ruhen von Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes in den Fällen ein, in welchen in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf in der konkreten Unterkunft besteht oder die Erhaltung dieser Unterkunft wirtschaftlich sinnvoll erscheint.

(3) Eine Verpflichtung zur Erlassung eines schriftlichen Bescheides über das Ruhen des Anspruchs auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung nach Abs. 1 besteht nur, wenn dies die hilfsbedürftige Person innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Der Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach § 10 § 22 NÖruht:

1.

während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder in einer Sozialhilfeeinrichtung, für dessen Kosten ein Sozialversicherungsträger, der Bund oder ein Sozialhilfeträger aufkommt, das Ruhen gilt jedoch nicht für den Eintritts- und Austrittsmonat,

2.

für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder für die Dauer des Vollzugs einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme,

3.

für die Dauer des Aufenthaltes der hilfsbedürftigen Person im Ausland. Ruhen tritt nicht ein, wenn sich die hilfsbedürftige Person im Kalenderjahr nicht länger als einen Monat im Ausland aufhält. Darüber hinaus kann Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt werden, wenn der Aufenthalt im Ausland besonders im Interesse der Gesundheit oder der familiären Beziehungen der hilfsbedürftigen Person gelegen ist.

(2) Für die Dauer des Aufenthaltes in einer unter Abs MSG seit 31.12.2019 weggefallen. 1 Z 1 fallenden Einrichtung tritt kein Ruhen von Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes in den Fällen ein, in welchen in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf in der konkreten Unterkunft besteht oder die Erhaltung dieser Unterkunft wirtschaftlich sinnvoll erscheint.

(3) Eine Verpflichtung zur Erlassung eines schriftlichen Bescheides über das Ruhen des Anspruchs auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung nach Abs. 1 besteht nur, wenn dies die hilfsbedürftige Person innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.

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