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(2) Die leistungsempfangende Person hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nachzuweisen und die dazu erforderlichen Auskünfte innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist zu erteilen. § 17 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Die in § 18 geregelten Mitwirkungspflichten sowie die in § 21 geregelte Neubemessung und Einstellung von Leistungen gelten auch für Kontrollen.
(2) Die leistungsempfangende Person hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nachzuweisen und die dazu erforderlichen Auskünfte innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist zu erteilen. § 17 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Die in § 18 geregelten Mitwirkungspflichten sowie die in § 21 geregelte Neubemessung und Einstellung von Leistungen gelten auch für Kontrollen.