§ 24 NÖ MSG (weggefallen)

NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde ist berechtigt, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung jederzeit von Amts wegen zu überprüfen§ 24 NÖ MSG seit 31.12.2019 weggefallen. Dabei sind insbesondere die Arbeitsfähigkeit, der Personenstand, die Wohnverhältnisse sowie die Fähigkeit, die finanziellen Mittel entsprechend den wirtschaftlichen Prioritäten einzusetzen, zu beachten.

(2) Die leistungsempfangende Person hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nachzuweisen und die dazu erforderlichen Auskünfte innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist zu erteilen. § 17 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Die in § 18 geregelten Mitwirkungspflichten sowie die in § 21 geregelte Neubemessung und Einstellung von Leistungen gelten auch für Kontrollen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.2019
(1) Die Behörde ist berechtigt, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung jederzeit von Amts wegen zu überprüfen§ 24 NÖ MSG seit 31.12.2019 weggefallen. Dabei sind insbesondere die Arbeitsfähigkeit, der Personenstand, die Wohnverhältnisse sowie die Fähigkeit, die finanziellen Mittel entsprechend den wirtschaftlichen Prioritäten einzusetzen, zu beachten.

(2) Die leistungsempfangende Person hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nachzuweisen und die dazu erforderlichen Auskünfte innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist zu erteilen. § 17 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Die in § 18 geregelten Mitwirkungspflichten sowie die in § 21 geregelte Neubemessung und Einstellung von Leistungen gelten auch für Kontrollen.

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