§ 25 NÖ MSG (weggefallen)

NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die auf Grund eines Rechtsanspruches geleistet wurden, ist Ersatz zu leisten:

1.

von der leistungsempfangenden Person oder deren Erben (§ 26),

2.

von Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat (§ 26a),

3.

von Personen aufgrund vertraglicher Verpflichtung (§ 27),

4.

von Personen, denen gegenüber die leistungsempfangende Person Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes hat, der die Leistung Bedarfsorientierter Mindestsicherung erforderlich gemacht hat (§ 29).

(2) Die in § 18 § 25 NÖgeregelten Mitwirkungspflichten gelten auch in Verfahren nach diesem Abschnitt MSG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2019
(1) Für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die auf Grund eines Rechtsanspruches geleistet wurden, ist Ersatz zu leisten:

1.

von der leistungsempfangenden Person oder deren Erben (§ 26),

2.

von Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat (§ 26a),

3.

von Personen aufgrund vertraglicher Verpflichtung (§ 27),

4.

von Personen, denen gegenüber die leistungsempfangende Person Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes hat, der die Leistung Bedarfsorientierter Mindestsicherung erforderlich gemacht hat (§ 29).

(2) Die in § 18 § 25 NÖgeregelten Mitwirkungspflichten gelten auch in Verfahren nach diesem Abschnitt MSG seit 31.12.2019 weggefallen.

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