§ 26 NÖ MSG (weggefallen)

NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Person, der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt worden sind, ist zum Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit

1.

sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (§ 6 Abs. 3 und 4) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet,

2.

nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung verwertbares Vermögen hatte,

3.

im Fall des § 6 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.

(2) Von der Ersatzpflicht nach Abs§ 26 NÖ MSG seit 31.12.2019 weggefallen. 1 sind ausgenommen:

1.

Kosten für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die vor Erreichen der Volljährigkeit gewährt wurden,

2.

Kosten für Leistungen nach § 12 bei Schwangerschaft und Entbindung.

(3) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Person, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen hat, über. Die Erben haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von der leistungsempfangenden Person nach § 28 Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Die Person, der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt worden sind, ist zum Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit

1.

sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (§ 6 Abs. 3 und 4) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet,

2.

nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung verwertbares Vermögen hatte,

3.

im Fall des § 6 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.

(2) Von der Ersatzpflicht nach Abs§ 26 NÖ MSG seit 31.12.2019 weggefallen. 1 sind ausgenommen:

1.

Kosten für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die vor Erreichen der Volljährigkeit gewährt wurden,

2.

Kosten für Leistungen nach § 12 bei Schwangerschaft und Entbindung.

(3) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Person, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen hat, über. Die Erben haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von der leistungsempfangenden Person nach § 28 Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.

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